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Architekt korrigiert auf Anfrage des Bauherrn die Kostenschätzung nach unten: Kostenobergrenze konkludent vereinbart?
Erstellt ein Architekt eine Kostenschätzung und korrigiert diese nach unten, nachdem der Bauherr anfragt, ob das Bauvorhaben auch zu niedrigeren Kosten zu realisieren sei, so ist von einer konkludenten Vereinbarung einer Kostenobergrenze in Höhe der korrigierten Kostenschätzung auszugehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
( - OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 – 5 U 44/17 sowie OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 – 2 U 138/22; BGH, Beschluss vom 04.09.2024 – VII ZR 18/24 (NZB zurückgewiesen))
( - OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 – 5 U 44/17 sowie OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 – 2 U 138/22; BGH, Beschluss vom 04.09.2024 – VII ZR 18/24 (NZB zurückgewiesen))
Ein Bauherr beabsichtigt den Kauf eines Grundstücks und die Sanierung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes mit dem Ziel, eine Nutzung zu Wohnzwecken herbeizuführen. Ein Architekt legt ein Honorarangebot sowie eine Kostenschätzung vor; die Kostenschätzung bemisst die Gesamtkosten auf rund Euro 2,3 Million. Daraufhin erkundigt sich der Bauherr, ob sich das Bauvorhaben auch zu geringeren Kosten realisieren lasse. Der Architekt erstellte daraufhin eine weitere Kostenschätzung, in der er von geschätzten Gesamtkosten von Euro 1,7 Million ausgeht. Im Anschluss hieran wird der Architekt mit den Leistungsphasen 1-9 für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes beauftragt (ohne dass in dem Vertrag eine Kostenobergrenze erwähnt ist). Nachdem der Bauherr den Architekten im Rahmen der fortschreitenden Planung auffordert, eine Kostenberechnung vorzulegen, stellt sich heraus, dass das Vorhaben nicht zu Euro 1,7 Million zu verwirklichen ist. Der Bauherr gekündigt und verlangt gezahltes Honorar in Höhe von rund Euro 150.000 zurück, der Architekt klagt Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von rund Euro 200.000 ein.
Das Oberlandesgericht Naumburg weist die Klage des Architekten ab und gibt der Rückzahlungsklage des Bauherrn weitgehend statt. Die Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum wiesen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lasse; es könne nicht festgestellt werden, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können. Das Gericht nimmt eine solche verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze hier in Höhe von rund Euro 1,7 Million an. Der Bauherr habe seine Kostenvorstellungen hinreichend konkret vor Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht. Der herabgesetzten Kostenschätzung habe weder der Bauherr noch der Architekt bis zum Abschluss des Architektenvertrages widersprochen. Dass der Architekt die Kostenvorstellung des Bauherrn hier kannte, ginge auch aus dem späteren Schriftverkehr hervor, in welchem der Architekt selbst versichert habe, den maximalen Finanzrahmen einhalten zu können.
Das Oberlandesgericht Naumburg weist die Klage des Architekten ab und gibt der Rückzahlungsklage des Bauherrn weitgehend statt. Die Planungsleistungen für den Umbau und die Sanierung von Wohnraum wiesen einen schwerwiegenden Mangel und eine daraus folgende Wertlosigkeit für den Auftraggeber auf, welche eine Vergütungspflicht entfallen lasse; es könne nicht festgestellt werden, dass aufgrund der erbrachten Planungsleistungen das Bauprojekt unter Einhaltung der verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze hätte durchgeführt werden können. Das Gericht nimmt eine solche verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze hier in Höhe von rund Euro 1,7 Million an. Der Bauherr habe seine Kostenvorstellungen hinreichend konkret vor Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht. Der herabgesetzten Kostenschätzung habe weder der Bauherr noch der Architekt bis zum Abschluss des Architektenvertrages widersprochen. Dass der Architekt die Kostenvorstellung des Bauherrn hier kannte, ginge auch aus dem späteren Schriftverkehr hervor, in welchem der Architekt selbst versichert habe, den maximalen Finanzrahmen einhalten zu können.
Hinweis
Wie das Urteil zeigt, ist die Schwelle zur Annahme einer konkludent vereinbarten Kostenobergrenze niedrig. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.03.2013 klargestellt, dass vom Bauherrn zum Ausdruck gebrachte Kostenvorstellungen, wenn der Architekt diesen nicht widerspricht, konkludent zur Vereinbarung einer Kostenobergrenze führen können (das OLG Naumburg hat sich auf dieses Urteil explizit gestützt). Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 14.12.2006 die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze angenommen, wenn der Architekt die Kostenermittlung an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Bauherr ihn im Anschluss an die Anpassung beauftragt. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 22.11.2012 die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze angenommen, wenn dem Architekten die begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn bekannt sind.
Wirksam vereinbarte verbindliche Kostenobergrenzen führen dazu, dass eine Haftung des Architekten bereits bei jeder Überschreitung der Kostenobergrenze angenommen wird, ohne dass dem Architekten eine Toleranz zustünde. Vor dem Hintergrund dieser Haftungsverschärfungen hat ein Architekt sehr sorgfältig zu prüfen, ob er wirklich eine Kostenobergrenze zusagen will (bzw. ob er vom Bauherrn geäußerten Kostenvorstellungen widersprechen muss). Eine Haftung wegen Überschreitung einer Kostenobergrenze wird nicht durch die Haftpflichtversicherung des Architekten gedeckt.
Wie das Urteil zeigt, ist die Schwelle zur Annahme einer konkludent vereinbarten Kostenobergrenze niedrig. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.03.2013 klargestellt, dass vom Bauherrn zum Ausdruck gebrachte Kostenvorstellungen, wenn der Architekt diesen nicht widerspricht, konkludent zur Vereinbarung einer Kostenobergrenze führen können (das OLG Naumburg hat sich auf dieses Urteil explizit gestützt). Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 14.12.2006 die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze angenommen, wenn der Architekt die Kostenermittlung an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Bauherr ihn im Anschluss an die Anpassung beauftragt. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 22.11.2012 die konkludente Vereinbarung einer Kostenobergrenze angenommen, wenn dem Architekten die begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn bekannt sind.
Wirksam vereinbarte verbindliche Kostenobergrenzen führen dazu, dass eine Haftung des Architekten bereits bei jeder Überschreitung der Kostenobergrenze angenommen wird, ohne dass dem Architekten eine Toleranz zustünde. Vor dem Hintergrund dieser Haftungsverschärfungen hat ein Architekt sehr sorgfältig zu prüfen, ob er wirklich eine Kostenobergrenze zusagen will (bzw. ob er vom Bauherrn geäußerten Kostenvorstellungen widersprechen muss). Eine Haftung wegen Überschreitung einer Kostenobergrenze wird nicht durch die Haftpflichtversicherung des Architekten gedeckt.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






