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Architekt kann von Haftung für Planungsfehler befreit sein, wenn Auftraggeber anderen Architekten mit Planung beauftragt

Liegt die Planung eines ersten Architekten der Bauausführung nicht mehr zugrunde, sondern die Planung eines zweiten Architekten, dann kann der Schaden dem ersten Architekten nicht mehr zugerechnet werden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der zweite Architekt fehlerhafte Teile der ersten Planung übernommen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 13.07.2005 - 11 U 121/04 – BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZR 211/05 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Der Bauherr wechselt die Architekten. Der erste Architekt hat die Genehmigungsplanung erbracht. Baugenehmigung wurde erteilt, von einem Nachbarn aber wegen Verletzung von Abstandsflächen erfolgreich angegriffen.
Der Bauherr hatte zwischenzeitlich einen zweiten Architekten beauftragt, der ganz erheblichen Umplanungen vornahm. Der zweite Architekt übernimmt dabei Fehler der ersten Planung in seine Planung, die (obwohl noch keine weitere Genehmigung vorlag) zur Ausführung gelangte.
Durch Stillegung und Rückbauverpflichtung entsteht dem Bauherrn ein enormer Schaden. Den macht er beim ersten Architekten geltend. Nach Ansicht des OLG ist der Anspruch gegen den ersten Architekten nicht von Erfolg gekrönt. Die Planung des Architekten sei zwar fehlerhaft. Sie sei aber tatsächlich nicht zur Ausführung gelangt. Vielmehr sei auf der Grundlage der Planung des zweiten Architekten ausgeführt worden. Dabei sei im vorliegenden Fall unerheblich, dass der zweite Architekt Teile der Planung des ersten Architekten übernommen habe. Der Zusammenhang sei so entfernt, dass eine Haftung des ersten Architekten unzumutbar erscheine. Schließlich habe der zweite Architekt komplett eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung geschuldet und sei dafür verantwortlich – auch soweit bereits der erste Architekt die Problematik der Abstandsflächen übersehen habe.
Hinweis
Dieser Fall zeigt, dass einerseits nicht in jedem Fall eine Haftung zum Tragen kommen muss und andererseits die Planung anderer Architekten genau geprüft werden muss. Zwar unterbricht in der Regel das Dazwischentreten Dritter den Zurechnungszusammenhang nicht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis so entfernt ist, dass ein Einstehen müssen des Schädigers unzumutbar erscheint, was etwa dann zu bejahen ist, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, die Zweitursache die Erstursache also völlig verdrängt hat bzw. aufgrund einer Veränderung des Geschehensablaufs der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang mit der ersten Ursache mehr zu sehen ist Das gilt schon ganz unabhängig von der Frage, inwieweit eine bestehende Planung überhaupt verwendet werden darf.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck