https://www.baunetz.de/recht/Architekt_kann_sich_nicht_in_jedem_Fall_auf_fehlerhafte_Planung_eines_vorher_eingeschalteten_Architekten_berufen._1069971.html


Architekt kann sich nicht in jedem Fall auf fehlerhafte Planung eines vorher eingeschalteten Architekten berufen.

Die Haftung des Architekten richtet sich nach seinem Auftragsumfang. Überschneidet sich dieser Auftragsumfang mit Leistungen eines vorher beauftragt gewesenen Architekten, kommt eine Mithaftung des Bauherren für Fehler des vorherigen Architekten nicht in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 09.03.2010 - 19 U 100/09)
Der Bauherr hatte einen Architekten mit der so genannten Vollarchitektur beauftragt. Mit dem Architekten hat er sich während der Rohbauarbeiten überworfen und ihm gekündigt. Er hat dann einen (Nach-)Architekten erneut mit der Vollarchitektur beauftragt. Auf Grund von Planungsfehlern des ersten Architekten ist es zu Feuchtigkeitserscheinungen in einem Anbau gekommen. Der (Nach-)Architekt beruft sich auf den Planungsfehler des zuvor eingeschalteten, gekündigten Architekten. Damit setzt er sich nicht durch.
 
Zwar gilt der Grundsatz, dass der Bauherr den Bauaufsicht führenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangel des mit der Planung beauftragten Architekten nur zu einem bestimmten Anteil in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII Z R 206/06 ). Im vorliegenden Fall war allerdings der (Nach-)Architekt ebenfalls mit der Vollarchitektur ausgestattet. Das führte dazu, dass der (Nach-)Architekt auch mit Planungsleistungen beauftragt war. Sofern er Planung des ersten, gekündigten Architekten übernommen hatte, war er verpflichtet, diese planerisch zu prüfen. Hierfür haftet er. Vor dem Hintergrund traf den Bauherrn auch nicht die Obliegenheit, dem (Nach-)Architekten eine mangelfreie Planung zur Verfügung zu stellen.
 
Hinweis
Maßgeblich für die Haftung ist zunächst immer die geschuldete Leistung. Selbstverständlich kann sich niemand darauf berufen, dass außer ihm auch ein anderer dieselbe Leistung hätte erbringen müssen. Das ändert grundsätzlich einmal nichts an der eigenen Haftung. Selbst wenn die Bauherren in dem Zusammenhang das Honorar herunterhandeln, weil vermeintlich weniger zu leisten sei, bleibt es grundsätzlich bei dieser Haftungssituation. Dasselbe dürfte entsprechend im Verhältnis Generalplaner zu Subplaner gelten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck