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Architekt kann sich auf fehlende Schriftform einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung berufen

Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich und bei Auftragserteilung zustande gekommen ist; der Architekt ist im Regelfall nicht gemäß Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.03.2008 - 22 U 2/08)
Ein Architekt wird vom Bauherrn für den Umbau einer Immobilie in ein Appartementhotel beauftragt. Später streiten sich die Parteien um die Höhe des berechtigten Honorars. Der Architekt rechnet den Mindestsatz ab und klagt. Der Bauherr behauptet, es sei eine unter dem Mindestsatz liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.
 
Das LG Duisburg wies die Klage ab. Es beruft sich auf die Rechtsprechung zu § 632 Abs. 2 BGB und meint, der Architekt habe darlegen und beweisen müssen, dass die vom Bauherrn behauptete Pauschale nicht vereinbart worden sei. Einen solchen Beweis habe der Architekt aber nicht erbracht. Das OLG Düsseldorf hebt das Urteil des LG Duisburg auf und spricht dem Architekten Honorar zu. Im Hinblick auf die Pauschalhonorarvereinbarung habe das LG Duisburg verkannt, dass eine solche mindestsatzunterschreitende Pauschale nach der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 HOAI nur wirksam sei, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung abgeschlossen wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2007).

Darüber hinaus stellt das OLG Düsseldorf klar, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 (nunmehr § 7 Abs. 3 HOAI 2009) dem Schutze des Architekten diene; der Architekt sei - bis auf Ausnahmefälle - nicht gehindert, sich auf die fehlende Schriftform bei Auftragserteilung zu berufen. Ein Ausnahmefall nach Treu und Glauben liege nicht vor. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Architekt den Bauherrn arglistig zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abgehalten habe. Allein der Umstand, dass der Architekt die Formvorschrift kenne, der Bauherr aber nicht, führe nicht zu einer besonders schweren Treueverletzung. Die vorgetragenen persönlichen Beziehungen sprechen gerade gegen eine solche Absicht; hier handele es sich um das allgemeine Problem, dass auf eine Fixierung von Abreden verzichtet werde, weil man davon ausgehe, dass es nicht zu Schwierigkeiten komme. Vom Bauherrn seien im Hinblick auf ein bestimmtes niedriges Architektenhonorar auch nicht besondere wirtschaftliche Dispositionen getroffen worden.  Der Umstand, dass der Architekt auf einer Honoraraufstellung einen Rabatt von 23% eingeräumt habe, genüge schließlich ebenfalls nicht.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers noch nicht eindeutig geklärt ist, ob sich ein Bauherr, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI 1996 (§ 7 Abs. 3 HOAI 2009) objektiv vorliegen (wie hier: Freundschaft vor Auftragsbeginn), die Wirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung aber an fehlender Schriftform bei Auftragserteilung scheitert, sich auf eine Bindung des Architekten an eine (mündliche) mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. unter Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung) berufen kann. Das Urteil des BGH vom 18.12.2008 lässt eine solche Überlegung angebrachter erscheinen, als man im ersten Augenblick vermuten vermag.

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