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Architekt kann Angaben zu Grundwasserständen im Bodengutachten vertrauen

Hat der Bauherr einen Bodengutachter mit Bodenuntersuchungen beauftragt, so kann der Architekt auf die Angaben zu Grundwasserständen in dem Bodengutachten vertrauen, er braucht keine eigene Untersuchungen mehr anzustellen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bodenmechaniker.
Beispiel
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 13.03.1992 - 19 U 111/91 -, BauR 1992, 804; vgl. a. OLG Köln, Urt. v. 07.05.1998 - 18 U 217/97 -, NJW-RR 1998, 1476)
In der Stadt D. kommt es periodisch wiederkehrend zu Grundwasserhochständen. Ein fertiggestelltes Bauvorhaben wird infolgedessen überflutet und erheblich geschädigt. Die Bodengutachter hatten fehlerhaft ihrem Gutachten lediglich einen 25 Jahre alten Grundwassergleichenplan zugrundegelegt, welcher die Hochstände nicht berücksichtigte. Die Planung des Architekten hielt sich innerhalb der Vorgaben des Gutachtens. Die Haftpfichtversicherer der Bodengutachter, die den Schaden zunächst ausglichen, wollen nunmehr beim Architekten anteilig für den Schaden Rückgriff nehmen. Sie werfen ihm Nichterfüllung seiner Überprüfungspflicht vor.

Das Gericht weist die Klage ab. Der Architekt hafte nur dann, wenn er seine Pflichten gegenüber dem Bauherrn schuldhaft verletze und dadurch den Schaden mit herbeiführe. Eine Pflichtverletzung liege hier nicht vor. Der Architekt habe, nachdem der Bauherr einen Bodenmechaniker mit einem Bodengutachten betraut habe, keine Pflicht mehr zu eigenen Grundwasseruntersuchungen gehabt. Er konnte vielmehr auf die Richtigkeit der Angaben zu den Grundwasserständen im Gutachten vertrauen, zumal sich dort keine Hinweise fanden, daß die Werte aus dem Jahre 1955 stammten.
Hinweis
Das Gericht wies darauf hin, daß der Architekt auch nicht seine Koordinierungspflicht verletzt habe. Der Schaden sei nicht dadurch entstanden, daß der Architekt nicht für eine reibungslose Durchführung des Bauvorhabens gesorgt habe, sondern dadurch, daß er sich - berechtigterweise - auf die unrichtigen Werte im Gutachten verließ.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck