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Architekt hat zu prüfen, ob Unternehmer-Nachtragsforderung berechtigt

Der Architekt hat Schlußrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund von Nachtragsangeboten zusätzlich abgerechnete Leistungen nicht bereits im Hauptangebot enthalten und mit der hierfür gezahlten Vergütung abgegolten sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.11.1981 - VII ZR 365/80 -, BauR 1982, 185)
Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit Bauleistungen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Im weiteren Verlauf reichte der Unternehmer dem Architekten, der die Architektenleistungen übertragen erhalten hatte, ein an den Bauherrn adressiertes Nachtragsangebot ein. Der Architekt leitete dieses an den Bauherrn weiter. Nach Fertigstellung prüfte der Architekt die eingereichte Schlußrechnung, die auch die Nachtragsleistungen umfaßte. Der Bauherr zahlte die vom Architekten anerkannte Summe an den Bauunternehmer. Später entdeckte der Bauherr, daß abgerechnete Leistungen des Nachtragsangebots bereits im Hauptangebot enthalten und abgegolten gewesen waren. Er fordert Schadensersatz vom Architekten in Höhe der Überzahlung.

Das Gericht hält den Anspruch des Bauherrn für gerechtfertigt. Es gehöre zu den Pflichten eines Architekten, Unternehmerangebote auf Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und spätere zusätzliche Vergütungsforderungen darauf zu überprüfen, ob sie nicht Leistungen betreffen, die bereits durch den Hauptauftrag abgegolten sind. Dieser nach fachtechnischen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Leistungsbeschreibungen falle in den Kernbereich der Pflichten des Architekten.
Hinweis
Zur ordnungsgemäßen Beratung des Bauherr im Rahmen der Auftrags- und vor allem Nachtragsvergabe werden von dem Architekten genaue Kenntnisse der tatsächlich abgeschlossenen Verträge und der ggfs. zugrundliegenden Leistungsverzeichnisse verlangt. Vertragsrechtliche Hintergründe (BGB), insbesondere - soweit vereinbart - die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C (z.B. ATV "Neben- und besondere Leistungen") wird der Architekt zu berücksichtigen haben. Soweit bei der Prüfung von Nachtragsangeboten schwierigere rechtliche Probleme auftauchen, sollte der Architekt den Bauherrn hierauf (nachweisbar) aufmerksam machen, ggfs. einen Rechtsberatung empfehlen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck