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Architekt hat für die rechtzeitige Einschaltung von Fachplanern Sorge zu tragen!

Ein Architekt hat im Rahmen der Planung eines Gebäudes für die rechtzeitige Einschaltung von erforderlichen Fachplaner Sorge zu tragen; wird ein notwendiger Fachplaner nicht beauftragt, entlastet den Architekten nur ein ordnungsgemäßer Hinweis auf dessen Notwendigkeit.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , - Urteil vom 1.7.2022 – 21 U 92/19; BGH, Beschluss vom 15.5.2024 – VII ZR 152/22 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird beauftragt mit einem Gebäudeanbau über fünf Etagen mit mehreren Büro-, Praxis- und Laborräumen, welcher sich mit dem Altbestand zu einem Gesamtbauwerk zusammenfügen soll. Durch den Anbau erweitert sich die Nutzfläche des Gesamtgebäudes um etwa 25 %. Nach weitgehender Erstellung des Rohbaus weist der Architekt den Bauherrn in einer E-Mail darauf hin, dass noch die gesamte haustechnische Planung fehle und dass es ohne diese nach dem Rohbau praktisch nicht weitergehe. Später stellte sich heraus, dass ein unter dem Anbau laufendes Entwässerungsrohr (welches vor Rohbau durch ein neues mit gleichem Rohrdurchmesser DN 100 ausgetauscht worden war) unzureichend dimensioniert ist. Es kommt zu Mehrkosten, die der Bauherr gegen den Architekten geltend macht.

Das OLG Frankfurt gibt der Schadensersatzklage des Bauherrn gegenüber dem Architekten statt. Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass der Architekt für die Entstehung eines funktionierenden Gesamtgebäudes einschließlich hinreichend dimensionierter Entwässerung zu sorgen habe, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Architekt selbst mit einer Entwässerungsplanung beauftragt worden sei. Werde durch den Bauherrn die Beauftragung eines notwendigen Fachplaner, hier für technische Gebäudeausrüstung, nicht vorgenommen, entlaste den Architekt nur ein ordnungsgemäßer Hinweis auf dessen Notwendigkeit. Der hier durch den Architekten gegebene Hinweis in seiner Mail erfolgte allerdings erheblich zu spät.
Hinweis
Schon in Leistungsphase 1 (Anl. 10.1 zu § 34 HOAI 2021) ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf zu beraten, also auch zur Erforderlichkeit der Beauftragung etwaiger Fachplaner. Wird durch den Bauherrn trotz Hinweises ein notwendiger Fachplaner nicht beauftragt, sollte der Architekt spätestens in dem Augenblick, in dem er ohne die Fachplanung vernünftig nicht weiterarbeiten kann, Behinderung anmelden.