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Architekt hat für Schutz des Bauvorhabens während der Bauphase Sorge zu tragen

Den Architekten trifft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dem Bauherrn. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung muss der Architekt während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür sorgen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 01.08.2007 - 7 U 174/06)
Ein Architekt wurde mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Wohnheimes beauftragt. Die Arbeiten werden wegen finanzieller Probleme eingestellt, nur noch die nötigsten Arbeiten sollen erbracht werden. Zu der Zeit ist das Erdgeschoss bereits zur Ingebrauchnahme freigegeben und entsprechend genutzt worden. Es kam zu „Starkregen“. Das Regenwasser im Außenbereich staute sich so sehr an, dass es über eine Nebentür ins Gebäude eindrang und erhebliche Schäden verursachte.
Der Bauherr verlangt den Schaden vom Architekten ersetzt. Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung habe der Architekt dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase keinen Schaden nimmt. Das gelte gerade für die ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Baustop vom Bauherrn veranlasst wurde, und das Bauvorhaben ohne die Unterbrechung fortgeschritten wäre und das Schadenereignis sich jedenfalls so nicht realisiert hätte.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung gerade auch in der Krise des Bauherrn umfassend verpflichtet ist. Wenn der Architekt Dritten gegenüber Verkehrssicherungspflichten zu beachten hat, soll er dies erst recht auch gegenüber seinem Auftraggeber beachten müssen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck