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Architekt haftet für Mieterschäden

Ein Architekt kann haften, wenn an Einrichtungsgegenständen von Mietern Feuchtigkeitsschäden entstehen, weil das Bauwerk aufgrund seiner fehlerhaften Planung nicht ausreichend isoliert war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn insb. Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.10.1986 - - VI ZR 254/85 -; NJW 1987, 1013)
Von 1975 bis 1979 drang durch das Dach und Parkdeck eines Einkaufszentrums trotz wiederholter Reparaturversuche mehrfach Regenwasser in Räume ein, die an ein Möbelgeschäft und ein Kaufhaus vermietet waren. Die Mieter nahmen den Architekten, der das Einkaufszentrum plante, für die an Waren und Einrichtungsgegenständen entstandenen Schäden in Anspruch. Sie machen u.a. geltend, die Wassereinbrüche seien auf fehlerhafte Ausführungszeichnungen zurückzuführen.

Die beiden ersten Instanzen hatten die Klage abgewiesen; den Architekten habe eine Pflicht, die später eingezogenen Mieter vor Schäden zu bewahren, nicht getroffen. Dies sah der Bundesgerichtshof anders: der Architekt habe bei der Erfüllung seiner Pflichten dafür Sorge zu tragen, daß auch Dritte, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen, nicht geschädigt werden. Daß die Mieter erst nach Fertigstellung in das Gebäude einzogen und die Schäden Jahre später entstanden, hindere eine Haftung nicht. Die Mieter durften grundsätzlich darauf vertrauen, daß das Gebäude auch vor Witterungseinflüßen schützt.
Hinweis
Die Einrede der Verjährung kann bei Schäden, selbst wenn diese erst viele Jahre nach Bauwerksfertigstellung eintreten, eine Haftung des Architekten jedenfalls gegenüber Dritten nur selten ausschließen; denn die Verjährung für Ansprüche geschädigter Dritter beginnt überhaupt erst erst mit Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person.

Zu beachten ist im übrigen, daß der Architekt gegenüber Ansprüchen Dritter - mangels vertraglicher Beziehung - auch grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer Haftungsbeschränkung durch Vertrag hat.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck