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Architekt erstellt ohne Auftrag erforderliche Tragwerksplanung: Anspruch auf Zahlung?

Erstellt der Architekt die erforderliche Tragwerksplanung, steht ihm Zahlung in Höhe des Mindestsatzhonorars zu, wenn der Auftraggeber die Tragwerksplanung verwendet und die Kosten zur Erstellung einer Statik erspart hat.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.03.2014 - 12 U 136/13)
Der Architekt wird für den Umbau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Er erhält einen Auftrag zur Objektplanung. Neben den beauftragten Planungen erstellt der Architekt auch die erforderliche Tragwerksplanung, ohne hierzu ausdrücklich beauftragt zu sein. Der Auftraggeber verwendet diese Planung. Die Parteien geraten sowohl über die Honorierung der Objektplanung wie auch der Tragwerksplanung in Streit. Der Bauherr wendet ein, dem Architekten keinen Auftrag für die Tragwerksplanung erteilt zu haben. Darauf kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Der Auftraggeber hat die erforderliche Tragwerksplanung verwendet. Er hat sich die Kosten zur Erstellung einer Statik erspart. Dem Architekten steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Mindestsätze der HOAI zu. Dies richte sich nach Bereicherungsrecht, weil konkludenter (stillschweigender) Vertragsabschluss nicht ohne weiteres angenommen werden könne.

Hinweis
Das Gericht hat ausdrücklich einen Vertragsabschluss nicht angenommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein baufachlicher Laie Kenntnisse darüber hat, welche Leistungen der Objektplanung nach der HOAI zuzurechnen sind und welche Leistungen gesondert als Tragwerksplanung/Statik zu vergüten sind. Allein aus der Übergabe von Statik-Unterlagen könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der bereits mit der Objektplanung schriftlich beauftragte Architekt einen weiteren Vertrag schließen will.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck