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Architekt erstellt beauftragte Planung nicht, Bauherr baut ohne Planung: Wer zahlt den Schaden?

Lässt der Bauherr die Bauarbeiten in dem Wissen fortsetzen, dass eine für die mangelfreie Errichtung zwingend erforderliche Umplanung noch nicht vorliegt, kann es sich dabei um ein gravierendes, anspruchsausschließend Mitverschulden handeln.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg, Urteil vom 9.7.2026 – 10 U 95/25 , )
Einen Bauträger lässt 4 Häuser erstellen. In den im Rohbau (zumindest weitgehend) fertig gestellten Häusern liegen einige Entwässerungsstränge unterhalb der Rückstauebene. Der Bauträger beauftragt einen Ingenieur mit der Umplanung für alle 4 Häuser. Aus im Einzelnen nicht ganz geklärten Gründen erstellte der Ingenieur eine Umplanung lediglich für die Häuser 1, 3 und 4; das Haus 2 wird ohne Umplanung weitergebaut und muss später mit einer Hebeanlage ausgerüstet werden. Der Bauträger macht gegenüber dem Ingenieur Schadensersatz insbesondere für die Kaufpreisminderung des Erwerbers und die Mehrkosten der Hebeanlage geltend. Auf die Frage des Gerichts, warum denn das Haus 2 ohne Umplanung weitergebaut worden sei, trägt der Bauträger vor, sein Bauleiter hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass der Ingenieur die Planung nicht erstellt habe.

Das OLG Brandenburg weist die Schadensersatzklage des Bauträgers ab. Ein grundsätzlich gegenüber dem Ingenieur wegen dessen schuldhafte Nichtleistung zu bejahender Schadensersatzanspruch sei wegen gravierenden Mitverschuldens des Bauträgers ausgeschlossen. Der Hinweis des Bauträgers auf die Unkenntnis des Bauleiters sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es oblag dem Bauträger dem ausführenden Bauunternehmen die aktuelle Planung zur Verfügung zu stellen, damit die Errichtung des Bauvorhabens fortgesetzt werden konnte. Die entsprechend erforderliche Umplanung sei aber von dem Bauträger beim Ingenieur nicht eingefordert worden. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage aus Sicht des Bauträgers die Entwässerung des Hauses 2 überhaupt hatte erstellt werden sollen. Das Gericht fügte hinzu, dass es keinen Anlass für Zweifel habe, dass bei einer Beanstandung des Fehlens der Umplanungunterlagen gegenüber dem Ingenieur dieser die entsprechenden Unterlagen erstellt und nachgereicht hätte. 
Hinweis
Die Entscheidung des Gerichts, aus dem dargestellten Sachverhalt einen vollständigen – und nicht nur anteiligen – Ausschluss eines Anspruches gegenüber dem Ingenieur herzuleiten, ist diskutabel. Immerhin hatte der Ingenieur durch die (schuldhafte) Nichterbringung der entsprechenden Planungsleistung auch eine wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden gesetzt.

In einem Fall, in welchem (sozusagen umgekehrt) der Bauherr dem Architekten eine erforderliche Werkplanung nicht zur Verfügung gestellt hatte, der Architekt die fehlende Planung aber auch nicht angemahnt, nahm das Oberlandesgericht München (Urteil vom 24.10.2018) ein Mitverschulden des Bauherrn i.H.v. 50 % für den dann entstandenen Schaden an.