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Architekt befugt, Anzeige der Forderungsabtretung eines Unternehmers entgegen zu nehmen?

Ohne entsprechende Vollmacht ist der Architekt nicht als bevollmächtigt anzusehen, die Anzeige einer Forderungsabtretung eines Unternehmers wirksam für den Bauherrn entgegen zu nehmen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.07.1960 - - VII ZR 107/59 -; Schäfer-Finnern, Z 2.332 Bl.42)
Ein Unternehmer wurde mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt. Von dem ihm zustehenden Werklohn trat der Unternehmer noch während der Bauphase einen Teilbetrag an einen Dritten ab. Von dieser Abtretung setzte er den Architekten des Bauherrn, der auch die sachliche und rechnerische Prüfung der Bauabrechnungen vornahm, in Kenntnis. Der Bauherr selber hatte keine Kenntnis der Abtretung und zahlte später den gesamten Werklohn an den Unternehmer. Dieser ging kurz darauf in Konkurs. Der Dritte verlangt vom Bauherrn Zahlung auf die abgetretene Forderung. Der Bauherr wendet ein, er habe keine Kenntnis der Abtretung gehabt und sein Architekt sei zur Entgegennahme der Abtretungsanzeige nicht bevollmächtigt gewesen. Deshalb befreie ihn die vorgenommene Zahlung an den Unternehmer gem. § 407 BGB auch von der gegenüber dem Dritten bestehenden Schuld.

Der Bundesgerichtshof gab dem Bauherrn recht. Der Architekt sei nicht bevollmächtigt gewesen, mit Wirkung für den Bauherrn die Abtretungsanzeige des Unternehmers entgegen zu nehmen. Der Architekt sei zwar vom Bauherrn zur sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung beauftragt gewesen; der Bauherr habe damit in der Person des Architekten eine Art "Einlaufstelle" für alle Baurechnugen geschaffen. Allein aus dieser Tatsache sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß der Architekt auch zur Entgegennahme von Abtretungsanzeigen bevollmächtigt gewesen sei.
Hinweis
Die Entgegennahme einer Abtretungsanzeige durch einen Architekten scheint ein vergleichsweise unwichtiges Ereignis auf einer Baustelle zu sein; der Architekt mag deshalb denken, so etwas "gehe schon in Ordnung". Daß selbst kleinste "Ereignisse" allerdings rechtlich weitreichende Folgen haben können, wird am dargestellten Fall deutlich. Sobald aber ein Verhalten des Architekten weitergehende, insbesondere finanzielle Folgen für den Bauherrn haben kann, ist von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Architekten grundsätzlich nicht mehr auszugehen. Der Architekt sollte deshalb ihm gegenüber abgegebene, aber erkennbar an den Bauherrn gerichtete Erklärungen zurückweisen, wenn er zur Entgegennahme nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck