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Architekt an mindestsatzunterschreitendes Honorar gebunden, wenn weitere Aufträge in Aussicht gestellt waren?

Der Architekt kann nach Ansicht des OLG Köln an die deutlich unter den Mindestsätzen der HOAI liegende Honorarvereinbarung gebunden sein, wenn ihm von seinem Auftraggeber zugleich u.a. konkrete weitere Aufträge in Aussicht gestellt werden, die eine Kompensation für das geringere Honorar darstellen sollen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 18.01.2002 - 19 U 205/00 , OLG R Köln 2002, 190)
Ein Ingenieur schließt mit einer Architektengemeinschaft eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Kenntnis und Billigung, dass auch die Architektengemeinschaft mit dem Bauherrn eine mindestsatzunterschreitende Vereinbarung getroffen hat und daran – nach Ausführung des Urteils – wirksam gebunden ist. Zugleich wurden ihm konkrete weitere Aufträge seitens der Architekten in Aussicht gestellt, was aus seiner Sicht eine Kompensation für sein geringes Honorar darstellte. Der Ingenieur richtete seine Abschlagsrechnungen nach der Pauschalvereinbarung, verlangte zum Schluss gleichwohl Honorar nach Mindestsätzen.

Das Gericht lehnte die Forderung ab, da der Ingenieur an die die Mindestsätze unterschreitende Pauschalvereinbarung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sei.

Wer sich mit sicherem Wissen, dass seine Auftraggeber, Architekten wie er selbst, eine Abrechnung seines Honorars nach Mindestsätzen nicht an den Bauherrn würden weitergeben können, zu der Ausführung der beauftragten Leistungen zu einem (unwirksamen) Pauschalhonorar bereiterklärt, verhält sich widersprüchlich und verstößt daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er entgegen den getroffenen Absprachen nachträglich nach Mindestsätzen abrechnet, zumal er selbst ihm konkret in Aussicht gestellte weitere Aufträge als eine Kompensation für das geringe Pauschalhonorar betrachtete.
Hinweis
Ausnahmen, die dem Architekten verwehren, sich auf eine unwirksame, mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung zu berufen, werden von der Rechtsprechung nur in ganz besonderen Einzelfällen angenommen. Entsprechende Entscheidungen, wie auch die vorliegende, sind daher vorsichtig zu genießen, und können nur einen Eindruck für eine mögliche Sichtweise eines mit entsprechender Problematik befassten Gerichtes vermitteln.

Da der Auftraggeber-Architekt die Unwirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung kannte, konnte er auf die Wirksamkeit sicherlich nicht vertrauen; ein Vertrauen in die Wirksamkeit der unwirksamen Honorarvereinbarung ist allerdings nach dem grundlegenden Urteil des BGH Voraussetzung für eine Bindung des Architekten nach Treu und Glauben. Danach läge hier eine Bindung des beauftragten Planers gerade nicht vor.

Für das Urteil des OLG Köln könnte anderseits sprechen, dass vorliegend zwei Berufskollegen zusammenarbeiteten, d.h. auch Kollegialitätsprinzipien zu berücksichtigen sein könnten. Möglicherweise veranlassten diese Prinzipien auch das OLG Nürnberg in einem ähnliche gelagerten Subplanerverhältnis eine Bindung des beauftragten Planers an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung anzunehmen (OLG Nürnberg, Urteil v. 15.06.2001 - 6 U 429/00).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck