https://www.baunetz.de/recht/Arbeitgeber_verschuldet_Bauarbeiterunfall_Mithaftung_des_bauleitenden_Architekten__43616.html
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Arbeitgeber verschuldet Bauarbeiterunfall: Mithaftung des bauleitenden Architekten?
Verunglückt ein Bauarbeiter durch Verschulden seines Arbeitgebers, eines Bauunternehmers, auf der Baustelle, so kann der bauleitende Architekt nicht ohne weiteres vom Bauunternehmen mithaftbar gemacht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.02.1971 - 6 ZR 125/69 -; NJW 1971, 752)
Um Putzarbeiten an der Decke einer etwa 8 m hohen Konzerthalle ausführen zu können, errichtete die Gerüstbauabteilung einer bauausführenden Firma ein Leitergerüst nach einer Musterzeichnung der Bau-Berufsgenossenschaft. Von der Musterzeichnung wurde allerdings insoweit abgewichen, als die Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern von den vorgeschriebenen 3 m auf 3,30 m erweitert wurden. Eine nach Gerüstordnung DIN 4420 (1953) erforderliche statische Berechnung über die Tragfähigkeit des Gerüstes wurde nicht eingeholt. Später stürzte das Gerüst während der Putzarbeiten ein. Hierbei wurden der Polier getötet und 5 andere Arbeiter z. T. schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung der bauausführenden Firma wurde in Anspruch genommen. Die Haftpflichtversicherung wendet sich an die bauleitenden Architekten und fordert von ihnen Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen und noch entstehenden Unkosten; sie begründet den Regressanspruch gegen die Architekten damit, daß diese ihre Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Einsturz des Gerüstes schuldhaft mit verursacht hätten.
Der BGH weist die Ansprüche der Haftpflichtversicherung gegen die Architekten zurück. Es könne hier dahinstehen, ob den Architekten - weil sie den Gerüstaufbau nicht überprüften - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen sei. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Baugerüstes lag bei der bauausführenden Firma. Sie hatte als Bauunternehmerin für die Sicherung ihrer Baustelle und für die Verhütung von Unfällen zu sorgen. Dazu gehöre auch, daß sie die Vorschriften der Gerüstordnung beachtet. Der bauausführenden Firma oblag die Pflicht, für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Demgegenüber könne den Architekten allerhöchstens eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht vorgeworfen werden. In einem solchen Fall habe aber die bauausführende Firma i. d. R. im Innenverältnis zum Architekten den Schaden ihrer Arbeitnehmer alleine zu tragen.
(nach BGH , Urt. v. 16.02.1971 - 6 ZR 125/69 -; NJW 1971, 752)
Um Putzarbeiten an der Decke einer etwa 8 m hohen Konzerthalle ausführen zu können, errichtete die Gerüstbauabteilung einer bauausführenden Firma ein Leitergerüst nach einer Musterzeichnung der Bau-Berufsgenossenschaft. Von der Musterzeichnung wurde allerdings insoweit abgewichen, als die Abstände zwischen den einzelnen Gerüstleitern von den vorgeschriebenen 3 m auf 3,30 m erweitert wurden. Eine nach Gerüstordnung DIN 4420 (1953) erforderliche statische Berechnung über die Tragfähigkeit des Gerüstes wurde nicht eingeholt. Später stürzte das Gerüst während der Putzarbeiten ein. Hierbei wurden der Polier getötet und 5 andere Arbeiter z. T. schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung der bauausführenden Firma wurde in Anspruch genommen. Die Haftpflichtversicherung wendet sich an die bauleitenden Architekten und fordert von ihnen Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen und noch entstehenden Unkosten; sie begründet den Regressanspruch gegen die Architekten damit, daß diese ihre Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Einsturz des Gerüstes schuldhaft mit verursacht hätten.
Der BGH weist die Ansprüche der Haftpflichtversicherung gegen die Architekten zurück. Es könne hier dahinstehen, ob den Architekten - weil sie den Gerüstaufbau nicht überprüften - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen sei. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Baugerüstes lag bei der bauausführenden Firma. Sie hatte als Bauunternehmerin für die Sicherung ihrer Baustelle und für die Verhütung von Unfällen zu sorgen. Dazu gehöre auch, daß sie die Vorschriften der Gerüstordnung beachtet. Der bauausführenden Firma oblag die Pflicht, für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Demgegenüber könne den Architekten allerhöchstens eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht vorgeworfen werden. In einem solchen Fall habe aber die bauausführende Firma i. d. R. im Innenverältnis zum Architekten den Schaden ihrer Arbeitnehmer alleine zu tragen.
Hinweis
Zu beachten ist, daß es im entschiedenen Fall lediglich um die Frage des internen Haftungsausgleichs zwischen dem Bauunternehmen und den Architekten ging; eine etwaige direkte Haftung der Architekten gegenüber den Verunfallten hat das Gericht nicht ausgeschlossen.
Siehe im übrigen Hinweis bei Haftung / .. / Überprüfung eines Gerüstes.
Zu beachten ist, daß es im entschiedenen Fall lediglich um die Frage des internen Haftungsausgleichs zwischen dem Bauunternehmen und den Architekten ging; eine etwaige direkte Haftung der Architekten gegenüber den Verunfallten hat das Gericht nicht ausgeschlossen.
Siehe im übrigen Hinweis bei Haftung / .. / Überprüfung eines Gerüstes.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck