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Anscheinsbeweis für Fehler des Architekten bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen?

Ist im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit von Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen, der dafür spricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist, ist von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Architekten auszugehen; diesen kann der Architekt allerdings durch entsprechende Darlegungen erschüttern.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 20.01.2014 - 11 U 116/13)
Ein Planer war mit der Überwachung einer Dachsanierung beauftragt. Nach der Sanierung werden Ausführungsmängel festgestellt, unter anderem Wasserblasen und ein Verschub der Dämmplatten infolge von unzureichender Verklebung und Verschweißung. Der Bauherr nimmt den Planer in Haftung. Der Planer trägt vor, er sei während der Sanierungsarbeiten ganztägig auf der Baustelle anwesend gewesen und habe regelmäßig den Fortgang der Dachsanierungsarbeiten begutachtet; dabei habe er keinerlei Anlass zu Beanstandungen der Arbeitsweise gefunden. Die Bauherrin meint demgegenüber, sie brauche keine unzureichende Objektüberwachung darzulegen, da für eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht hier bereits der Anscheinsbeweis spreche.

Das Oberlandesgericht Köln geht nicht von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bauherrin aus. Zwar könne der Nachweis einer Pflichtverletzung durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Dies sei grundsätzlich dann der Fall, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen sei, der dafür spreche, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft sei. Es sei dann Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und dazutun, dass er hinreichende Überwachungsleistungen erbracht habe.

Hier gestatten die festgestellten Ausführungsmängel nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerade nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises. Nach den vorgenommenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass die Wasserblasen und der Verschub der Dämmplatten zum Zeitpunkt der Bauarbeiten oder bei der Abnahme bereits erkennbar waren. Die festgestellten Verklebungs- und Verschweißungsmängel seien nicht in einer Häufigkeit aufgetreten, die den Schluss gestatten würden, der Architekt habe die ihm obliegende Bauaufsicht verletzt.

Hinweis
Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2003 geurteilt, ein Auftraggeber lege einen Mangel des Architektenwerkes, welcher sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinung bezeichne und einer Leistung des Architekten zuordne. In unseren Hinweisen für Bauleiter  hatten wir seinerzeit drauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsprechung, eben auch mit vorgenanntem Urteil des BGH, erhebliche Beweiserleichterungen für Auftraggeber mehr und mehr einführe. Das vorliegende Urteil setzt dieser Beweiserleichterung für Auftraggeber richtigerweise eine Grenze. Auch wenn es sich vorliegend um einen Mangel an einem Gewerk handelt, welches grundsätzlich intensiv durch den Architekten zu überwachen ist (vgl. zur Dachabdichtung Urteil des OLG Koblenz vom 13.06.2012), so muss in jedem Einzelfall noch geprüft werden, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Überwachung des Planers für diesen überhaupt erkennbar war.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck