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Anrechenbare Kosten unter DM 50.000,00: Wie berechnet der Architekt sein Honorar?

Bei anrechenbaren Kosten unter DM 50.000,00 kann der Architekt schriftlich bei Auftragserteilung ein Pauschal- oder ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbaren; liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Honorarvereinbarung nicht vor, so berechnet sich das Honorar nach dem HOAI-Mindeststundensatz; eine Extrapolation der Honorartafel scheidet aus.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Besonderheiten ergeben sich, wenn die anrechenbaren Kosten die Tabellenwerte der Honorartafel unterschreiten, § 16 II HOAI.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.01.1987 - 23 U 114/86 -, BauR 1987, 708; bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.1998 - 19 U 276/97 -, BauR 1999, 67)
Der Eigentümer eines Bau´s aus der Jahrhundertwende entschloss sich u.a., die Fassade der Straßenseite durch Sandstrahlung und Neuverfügung überholen zu lassen; für die insoweit erforderlichen Architektenleistungen beauftragte er einen Architekten. Nach Abschluss der Arbeiten berechnete der Architekt Honorar für seine Leistungen auf der Grundlage von anrechenbaren Kosten in Höhe von rund DM 14.000,00, den Mindestsätzen der Honorarzone 3, Leistungen für Grundlagenermittlung, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung von insgesamt 38 % und unter Extrapolation der Honorartafel, im Ergebnis DM 837,06. Hilfsweise berief er sich auf einen geleisteten Zeitaufwand von 50 Stunden, darunter 34,5 Stunden seiner Person, sowie 15,5 Stunden eines Mitarbeiters.

Das OLG Düsseldorf gab der Klage des Architekten statt. Zunächst bestätigte das Gericht die Ausführungen der Vorinstanz, welche bereits festgestellt hatte, dass der Architekt bei anrechenbaren Kosten unter DM 50.000,00 sein Honorar nicht durch Extrapolation der Honorartafel nach unten, sondern nur nach den Vorgaben des § 16 II HOAI berechnen könne. Danach habe der Architekt sein Honorar nach einer schriftlich bei Auftragserteilung (so die wohl herrschende Ansicht unter Berufung auf § 4 HOAI, s. im einzelnen schriftlich und bei Auftragserteilung) getroffenen Vereinbarung über ein Pauschal- oder Zeithonorar zu berechnen. Sei eine wirksame Honorarvereinbarung nach genannten Voraussetzungen nicht zu Stande gekommen, stehe dem Architekt für von ihm geleisteten und nachgewiesenen Stunden ein Honorar in Höhe der Mindeststundensätze des § 6 HOAI zu. Hier liege eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor. In Folge dessen sei das Honorar des Architekten für seine Leistungen bei der Fassadenrenovierung auf der Grundlage der von ihm geleisteten Stunden nach den Mindeststundensätzen in Höhe von DM 45,00 für einen Architekten und DM 35,00 für einen Mitarbeiter zu ermitteln. Hierbei ergäbe sich, dass bereits 14 vom Architekten selber und 6 von seinem Mitarbeiter geleistete Stunden ein Honorar in Höhe von DM 840,00 ausmachten, womit dass vom Architekten verlangte Honorar in Höhe von DM 837,06 jedenfalls gerechtfertigt sei. Davon, dass der Architekt mindestens 14 Stunden und ein Mitarbeiter mindestens 6 Stunden im Rahmen der Fassadenrenovierung gearbeitet hätten, ging das Gericht auf Grund des unstrittigen Sachverhalts aus.
Hinweis
Liegen die anrechenbaren Kosten über DM 50 Mio., so können die Parteien ein Honorar frei vereinbaren und zwar auch nach Auftragserteilung und mündlich. Eine Honorarvereinbarung kann z. B. eine lineare Fortschreibung der Honorartafel beinhalten. Haben die Parteien allerdings keine Honorarvereinbarung getroffen, so ist gem. § 632 II BGB die "übliche Vergütung" zu ermitteln. Ob die übliche Vergütung durch eine Extrapolation der Honorartafel nach oben berechnet werden kann, ist strittig.

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