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Anforderungen an die Haftpflichtversicherung

Mitglieder der Architekten- oder Ingenieurkammer NRW sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das gilt spätestens dann, wenn sie Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden gemäß § 70 der BauO NRW durch Unterschrift anerkennen (Versicherungspflicht für Bauvorlageberechtigte).

Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Düsseldorf, Beschluss vom , Urt. v. 17.02.2009 - 36 K 3999/07.U)
Ein Bauvorlageberechtigter (Mitglied Ingenieurkammer Bau NW) hatte über einen längeren Zeitraum die Versicherungsprämie nicht gezahlt. Versicherungsschutz besteht daher nicht. Gleichwohl hat er in der Zeit einen Bauantrag gestellt. Die Baugenehmigung lag noch nicht vor.

Der Ingenieur wird vom Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer Geldbuße verurteilt. Er ist der Verpflichtung, ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert zu sein, nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung bestehe schon bei Einreichung eines Bauantrages. Auf die Genehmigung des Bauantrages komme es insoweit nicht an. Eine Haftung könne auch schon vorher entstehen.

Hinweis
Nach § 19 der Durchführungsverordnung (DVO) zum BauKaG-NW beträgt die Mindestdeckungssumme für jeden Versicherungsfall € 1,5 Mio. für Personenschäden und € 250.000,00 für Sach- und Vermögensschäden, wobei so genannte Zweifachmaximierung möglich ist. Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 % der Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. (Lesen Sie auch hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, 36 K 167/05U. und 36 K 4066/05.U )

Die Grundnormen des § 46 BauKaG-NW (für Ingenieure der Ingenieurkammer Bau NRW) und § 22 BauKaG-NW (für Mitglieder der Architektenkammer NRW) installieren bereits eine Versicherungspflicht der Planer. In der Durchführungsverordnung zum Baukammergesetz § 19 sind die Mindestbedingungen näher ausgeführt.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck