https://www.baunetz.de/recht/Anforderungen_an_die_Ermittlung_der_anrechenbaren_Kosten_Verwendung_Formblatt_der_DIN_276__4269455.html
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Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: Verwendung Formblatt der DIN 276?
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten richtet sich grundsätzlich nach der Kostenberechnung. Das Formblatt der DIN 276 soll nicht zwangsläufig verwendet werden müssen, wenn ausreichend zu den einzelnen Kostengruppen Angaben gemacht werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.07.2013 - 14 U 202/12)
Der Architekt rechnet die von ihm erbrachten Planungs- und Bauleitungsleistungen auf der Grundlage der HOAI 2009 ab. Der Auftraggeber wendet ein, dass die Abrechnung nicht prüfbar sei. Die anrechenbaren Kosten seien nicht nachvollziehbar dargetan. Damit setzt er sich in erster Instanz durch. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht, verweist den Rechtsstreit zurück zur ersten Instanz. Dabei führt das Oberlandesgericht aus, dass bei der Kostenermittlung nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden müsse. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 sei nicht zwingend erforderlich. Ausreichend sei stattdessen, dass der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen Angaben macht.
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.07.2013 - 14 U 202/12)
Der Architekt rechnet die von ihm erbrachten Planungs- und Bauleitungsleistungen auf der Grundlage der HOAI 2009 ab. Der Auftraggeber wendet ein, dass die Abrechnung nicht prüfbar sei. Die anrechenbaren Kosten seien nicht nachvollziehbar dargetan. Damit setzt er sich in erster Instanz durch. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht, verweist den Rechtsstreit zurück zur ersten Instanz. Dabei führt das Oberlandesgericht aus, dass bei der Kostenermittlung nicht zwangsläufig das Formblatt der DIN 276 verwendet werden müsse. Auch die Einhaltung des Gliederungsschemas der DIN 276 sei nicht zwingend erforderlich. Ausreichend sei stattdessen, dass der Architekt zu den einzelnen Kostengruppen Angaben macht.
Hinweis
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Architekt sich die Kosten irgendwie zurechtlegen darf. Die Kostenberechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Entwurfsplanung: durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen (Objektbeschreibung, Grundleistung c der Anlage 11 zur HOAI 2009/§ 2 Abs. 11 HOAI 2013/§ 2 Ziffer 14 HOAI 2009.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Architekt sich die Kosten irgendwie zurechtlegen darf. Die Kostenberechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Entwurfsplanung: durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen (Objektbeschreibung, Grundleistung c der Anlage 11 zur HOAI 2009/§ 2 Abs. 11 HOAI 2013/§ 2 Ziffer 14 HOAI 2009.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck