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Anforderungen an das Auflisten der Gewährleistungsfristen in LPH 8

Der Architekt muss Angaben des Bauherrn, wie zum Beispiel den Zeitpunkt der Bezahlung einer Rechnung (u.U. Abnahme), beim Auflisten der Gewährleistungspflichten berücksichtigen und kann diese Arbeit nicht dem Bauherrn überbürden. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht aufgrund einer technischen Abnahme durch den Architekten zu laufen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach AG Mülheim an Ruhr , Urt. v. 23.06.2006 - 12 C 838/06 –)
Ein Architekt wird unter anderem mit der Leistungsphase 8 für eine Dachgeschosssanierung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Auf Verlangen der Bauherrin hatte der Architekt betreffend der beteiligten Baufirmen jeweils den Ablauf der Gewährleistungsfrist nach VOB/B als auch den Ablauf der Gewährleistungsfristen nach BGB aufgelistet, ohne deutlich zu machen, hinsichtlich welcher Gewerke die VOB/B und hinsichtlich welcher Gewerke das BGB gelte. Als Zeitpunkt des Beginns des Laufes der Frist berücksichtigt der Architekt eigene technische Abnahmen der Gewerke. Darüber hinaus setzt er für die VOB/B Gewährleistung zwei Jahre an. Auf eine Mängelrüge des Bauherrn hin differenziert er diejenigen Gewerke, die nach VOB/B zu beurteilen sind von denjenigen, die nach BGB zu beurteilen sind. Der Bauherr rügt die Liste weiterhin und teilt gleichzeitig die Daten der Bezahlungen der Rechnungen mit. Der Architekt nimmt weitere Nachbesserungen nicht vor. Der Bauherr verklagte den Architekten auf Erstellung einer mangelfreien Liste der Gewährleistungsfristen.

Das Gericht gibt der Klage des Bauherrn statt. Der Architekt schulde eine mangelfreie Auflistung der Gewährleistungsfristen und die vom Architekten vorgelegte Liste sei fehlerhaft. Die VOB/B sehe zwischenzeitlich eine Verjährungsfrist von 4 Jahren vor. Außerdem würden die Verjährungsfristen nicht mit der technischen Abnahme zu laufen beginnen, sondern lediglich mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Soweit rechtsgeschäftliche Abnahmen ausdrücklich nicht vorgenommen worden seien, kämen hierfür die Zahlungen der Schlussrechnungen in Betracht. Die Daten der Zahlungen seien dem Architekten bekannt gemacht worden.
Hinweis
Jedenfalls bei solchen Architektenverträgen, die auf § 15 HOAI Bezug nehmen (vgl. Architekt schuldet nicht nur mangelfreie Errichtung des Bauwerkes!), aber wohl auch im Übrigen dürften Architekten, die die Bauleitung übernommen haben gegenüber dem Bauherrn zur Auflistung der Gewährleistungsfristen verpflichtet seien. Die Nichterbringung dieser Leistungen berechtigt den Bauherrn zu einer Klage auf Erfüllung (siehe obiger Fall). Der Bauherr kann über seine Gewährleistungsrechte aber auch das Honorar des Architekten mindern (vgl. fehlende Auflistung Gewährleistungsfristen: wie haftet der Architekt )

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck