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Androhung einer Vertragsbeendigung kann Kündigung durch AG rechtfertigen!

Verweigert ein Planer weitere Arbeiten und droht eine Vertragsbeendigung an, so kann dies den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung wegen zerstörten Vertrauensverhältnisses berechtigen.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach Landgericht Hannover , Urt. v. 22.10.2014 - 12 O 403/07 )
Im Laufe der Zusammenarbeit zwischen einem Planer und einem Bauherrn kommt es zu Auseinandersetzungen über die Rechtzeitigkeit und Brauchbarkeit der erstellten Planung. Nach Bedenkenanmeldungen des Bauherrn droht der Planer, „den Kram hinzuschmeißen“. In einem Gespräch gibt ein Mitarbeiter des Planers an, auf Anordnung keine weiteren Änderungen und Korrekturen mehr vorzunehmen. Der Bauherr beendet schließlich das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung. Im folgendem Honorarrechtsstreit bestätigt das Landgericht ein Recht des Bauherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Planer habe weitere Arbeiten verweigerte und gedroht, den Vertrag zu beendigen. Dies berechtige den Bauherrn zur Kündigung, weil das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört worden sei.

Hinweis
Ob das Urteil für den vorliegenden Fall gerechtfertigt war, kann hier dahingestellt bleiben. Das Urteil zeigt jedenfalls, dass Planer sich zurückhalten sollten schon mit der bloßen Androhung von Vertragsbeendigungen oder Arbeitseinstellungen, soweit sie für solche einschneidenden Maßnahmen nicht hinreichend abgesicherte Gründe vorliegen haben. Die Schwelle, aber unter denen Planer berechtigt sind, Arbeiten einzustellen bzw. außerordentlich zu kündigen, sind hoch (vergleiche hier). 

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck