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Alleine Leistungserbringung stellt kein Indiz für Vertragsabschluss dar

Die bloße Leistungserbringung alleine löst noch keinen vertraglichen Vergütungsanspruch aus; die Bearbeitung eines Leistungsbildes der HOAI lässt nicht den Rückschluss zu, dieser liege auch ein entsprechender Vertrag zugrunde.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 08.10.2014 - 14 U 10/14 (NZB zurückgenommen))
Ein Architekt ist mit der Hochbauarchitektur für ein Gebäude beauftragt. Der Bauherr möchte zur Kostenminderung Fachplanungsleistungen durch die zu beauftragenden Fachunternehmen erbringen lassen und kommuniziert dies dem Architekten. Später fordert der Architekt gleichwohl den Bauherrn auf, Fachplaner mit Leistungen zu beauftragen. Als dies nicht geschieht, erbringt der Architekt Fachplanungsleistungen zu mehreren Anlagengruppen selber. Nachdem der Bauherr kündigt, rechnet der Architekt auch die erbrachten Fachplanungsleistungen ab.

Mit der entsprechenden Forderung unterliegt der Architekt in beiden Instanzen. Ein entsprechender Honoraranspruch könne dem Architekten nur zustehen, wenn ihm seitens des Bauherrn ein entsprechender Planungsauftrag erteilt worden wäre. Dies sei hier aber nicht ersichtlich, so das OLG Celle. Die bloße Leistungserbringung alleine begründe noch keinen vertraglichen Vergütungsanspruch, aus der Bearbeitung eines in der HOAI beschriebenem Leistungsbildes könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dieser liege auch einem entsprechender Vertrag zugrunde.


Das Gericht stellt klar, das dem Architekten auch außervertragliche Ansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigte Bereicherung) nicht zustehen, da der Bauherr unwidersprochen geltend gemacht hatte, durch die vom Architekten erbrachten Fachplanungsleistungen gar nichts erspart zu haben; er hätte die Leistungen anderenfalls den zu beauftragenden Bauhandwerkern mitübertragen.

Hinweis
Einmal unterstellt, ein Hochbauarchitekt benötigt für die weitere Entwicklung seiner Planung (u. U. schon in den Lph. 2 u. 3, jedenfalls aber in der Lph. 5) Fachplanungsleistungen (z.B. TGA-Planung), so ist es gleichwohl keine gute Idee, solche Leistungen ohne entsprechenden Auftrag des Bauherrn gegebenenfalls selbst zu erbringen. Richtig wäre hier, dem Bauherrn mit Hinweis auf die fehlende Fachplanung die sich hieraus ergebende Verzögerung als Behinderung anzumelden.
 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck