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Allein im Bauantrag angegebene Bausumme begründet keine Vereinbarung eines vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens

Ein Schadensersatzanspruch wegen Kostenüberschreitung setzt die verbindliche Vereinbarung eines Kostenrahmens voraus. In der Unterzeichnung und Einreichung des Bauantrages ist nicht ohne weiteres eine solche Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt begründet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 10.01.2006 - 4 U 786/01-152; BGH Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 36/06)
Der Bauherr macht gegen seinen Architekten Schadensersatz wegen Kostenüberschreitung geltend. Er beruft sich darauf, dass der Architekt im Bauantrag die Kosten auf ca. 2 Mio DM angegeben hat. Die Kosten waren dem Bauherrn bekannt vom Architekten auf der Grundlage umbauten Raums nach Kubikmetern ermittelt worden. Kostenermittlungen nach DIN 276 hatte der Architekt nicht erbracht. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die im Bauantrag genannten Kosten um mehr als 1 Mio DM.

Der Schadensersatzanspruch wird abgewiesen. In der Regel schuldet der Architekt dem Bauherrn eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004). Im vorliegenden Fall war zunächst einmal kein Kostenrahmen vereinbart worden. Das ergibt sich nach den Feststellungen des Gerichtes auch nicht aus dem Bauantrag. In einem solchen Antrag würden die angegebenen Kosten oftmals bewusst niedrig gehalten, um die Gebühren gering zu halten. Schließlich habe sich der Bauherr auf die ermittelten Kosten nicht verlassen dürfen, weil die Bezugsgröße –umbauter Raum – auch für einen Laien erkennbar grob gewählt war. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass die Planung ohnehin noch geändert werden sollte. Der Bauherr habe vor dem Gesamthintergrund sich auch nicht auf die Nichterbringung der Kostenermittlungen (Kostenschätzung und Kostenberechnung) berufen können, da sein Entschluss zum Bauen unabhängig vom Vorliegen verlässlicher Zahlen bestanden habe. Auf die Erstellung der Kostenermittlungen habe der Bauherr auch während der Vertragslaufzeit nicht bestanden.
Hinweis
Der Bauherr kann nicht ohne weiteres den Architekten wegen nicht erwarteter Höhe der Baukosten in Anspruch nehmen. Das Eis ist allerdings für den Architekten dünn. Die Entscheidung hilft dem Architekten in dem geurteilten Einzelfall. Sie schiebt denjenigen Bauherrn einen Riegel vor, die sich erst im Nachhinein um die Baukosten kümmern und mit vagen Erwägungen begnügen. Grundsätzlich hat der Architekt schon im Rahmen der Grundlagenermittlung sich mit dem Budget des Auftraggebers auseinander zu setzen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck