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Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt: Schlussrechnung nicht prüfbar?

Der Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung eines Architekten steht nicht zwingend entgegen, dass eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00 -, NJW-RR 2000, 1550)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses beauftragt worden. Nach Fertigstellung der Leistungen stellte der Architekt seine Honorarschlussrechnung. Von verschiedenen Abschlagszahlungen des Bauherrn berücksichtigte der Architekt eine bestimmte Zahlung versehentlich mit einem um DM 3.420,00 zu hohen Betrag, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von DM 10.000,00 brutto berücksichtigte er überhaupt nicht. Letztere Abschlagszahlung in Höhe von DM 10.000,00 brachte der Architekt in einem späteren Schreiben an den Bauherrn in Abzug. Der Bauherr wendet sich gegen die Resthonorarforderung des Architekten mit dem Argument, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig.

Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten im wesentlichen statt. Auch im Hinblick auf die unzureichende Ausweisung der Abschlagszahlungen fehle es nicht an der Prüffähigkeit der Schlussrechnung. Es sei eindeutig, welche Abschlagszahlungen in welcher Höhe der Kläger abgezogen habe. Die Schlussrechnung weise sämtliche Abschlagszahlungen des Bauherrn bis auf diejenige über einen Betrag in Höhe von DM 10.000,00 brutto auf. Letztere Zahlung sei in einem späteren Schreiben des Architekten in Abzug gebracht worden. Im Hinblick auf die Zahlung, die der Architekt mit einem zu hohem Betrag berücksichtigt habe, sei ebenfalls klar, welche der Abschlagszahlungen des Bauherrn betroffen sei. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung sei keine Voraussetzung der Prüffähigkeit.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass die unzureichende Ausweisung der Abschlagszahlungen vorliegend nur deshalb der Prüffähigkeit nicht entgegenstehe, da die Schlussrechnung des Architekten ausschließlich Leistungen zum Gegenstand habe, die bereits erbracht worden seien. Damit könnten Unklarheiten, ob geleistete Abschlagszahlungen auf erbrachte oder auf nicht erbrachte Leistungen angerechnet werden sollten, nicht entstehen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck