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Abdichtungsarbeiten sind wichtige Bauvorgänge, die der Architekt überwachen muss.

Abdichtungsarbeiten im Bereich innen liegender Rinnen einer Sheddachkonstruktion stellen schadenträchtige Details dar und begründen wichtige Bauvorgänge, die vom bauleitenden Architekten zu überwachen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.10.2006 - 7 U 69/06)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen den Leistungsphasen 2-8 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung u.a. eines Mensagebäudes beauftragt. Die Dachkonstruktion war im wesentlichen als Gesamtsystem vom ausführenden Unternehmen geplant und realisiert worden. Unabhängig von Planungsfehlern stellten sich Ausführungsfehler bei der Abdichtung im Bereich innen liegender Rinnen der Dachkonstruktion heraus, die dazu führten, dass u.a. Wasser nicht durch die Rinnen abgeführt werden konnte.
Der Bauherr nimmt den Architekten unter anderem wegen Bauleitungsfehler in Anspruch. Der Architekt wehrt sich unter anderem mit der Behauptung, dass gerade die im System des Unternehmers beinhalteten Abdichtungsarbeiten handwerkliche Selbstverständlichkeiten begründen würden und einer Überwachung nicht bedurft hätten.
Dem folgt das Gericht nicht. Bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Zu den wichtigen Bauvorgängen gehörten u.a. Abdichtungs- und Isolierarbeiten sowie Dach- und Dachdeckerarbeiten. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall, in dem feststehe, dass durch eine entsprechende Bauüberwachung der Ausführungsfehler hätte vermieden werden können.
Hinweis
Die Fachkenntnis des Unternehmers hilft nicht. Der Architekt kann auch nicht allein auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten abstellen, sondern muss auch diese überwachen, wenn sie wichtige Bauvorgänge begründen. Im Zweifel hat der Architekt Bauleitung bei allen Arbeiten zu erbringen. Das Berufen auf handwerkliche Selbstverständlichkeit kann häufig nur ein Notargument sein. Ein vor vollendete Tatsachen gestellter Architekt sollte sich überlegen, den Bauherrn auf Bedenken hinzuweisen (vgl. Haftung / .. / Bedenkenerklärung).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck