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60 : 40 -Klauseln in Architektenverträgen: sinnvoll ?

Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf die bekannten 60 : 40 -Klauseln in Architekenverträgen neue Wege eingeschlagen; nunmehr erscheint es zumindestens als fraglich, ob diese Klauseln in Architektenverträgen noch sinnvoll sind (vgl. aber im Hinblick auf eine neues Urteil aus dem Jahr 2002 unten unter WEITERES)
Hintergrund
Der BGH hat zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle einer Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund in jüngerer Zeit drei wichtige Urteile gefällt:

Urt. Nr.1: Honoraranspruch / .. / Darlegungspflicht des Architekten

Urt. Nr.2: Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Honorar / 60:40-Klausel

Urt. Nr.3: Honoraranspruch / .. / Bindung des Architekten

Aufgrund dieser Urteile ist zusammenfassend festzustellen:

1. Besteht keine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien, so hat der Architekt seine ersparten Aufwendungen und ggfs. anderweitigen Erwerb vorzutragen und zu beziffern. Tut er dies nicht, wird seine Klage jdfs. hinsichtlich des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars abgewiesen (s.Urt. Nr.1).
2. Besteht eine Vereinbarung zwischen den Parteien, so ist diese unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (s. Urt. Nr.2) auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Eine Klausel könnte wie folgt aussehen:

"Kündigt der Auftraggeber, ohne daß der Architekt die Kündigung zu vertreten hat, so ist der Architekt berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterläßt. Die ersparten Aufwendungen werden mit 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart; dem Auftraggeber steht es frei, im Einzelfall eine höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachzuweisen."

Ob die Klausel in dieser Form Bestand hat, kann angesichts der nicht ganz eindeutigen Rechtsprechung nicht sicher gesagt werden.
3. Ist die getroffene Vereinbarung unwirksam, so gilt Nr.1 entsprechend.
4. Ist die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung von Nr. 2 wirksam, so wird der Architekt von sich aus zu anderweitigem Erwerb Angaben machen müssen, zu ersparten Aufwendungen wohl spätestens dann, wenn der Auftraggeber sich auf sein (vereinbartes) Recht zum Gegenbeweis beruft und rügt, daß der pauschlierte Prozentsatz ersparter Aufwendungen nicht der Wahrheit entspreche. Danach ist anzunehmen (strittig), daß spätestens mit Rüge des Auftraggebers wieder Nr.1 entsprechend gilt.
5. Haben die Parteien eine - wirksame oder unwirksame - Vereinbarung getroffen, nach welcher die ersparten Aufwendungen beispielsweise mit 40 % pauschaliert sind, so ist der Architekt hieran gebunden; er kann selbst dann nicht mehr als 60 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars verlangen könne, wenn sich - mangels ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs - ein Honorar ergeben sollte, daß 60 % übersteigt (Urt. Nr.3).
Hinweis
Aus diesen Feststellungen ergibt sich für den Architekten:

Mit oder ohne Vereinbarung muß der Architekt in Zukunft damit rechnen, vor Gericht zur Begründung seines Honoraranspruchs Angaben zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb machen zu müssen. Dem Architekten ist daher - unabhängig ob eine 60:40-Klausel vereinbart wurde oder nicht - dringend zu raten, sich bei jedem Auftrag die betriebswirtschaftlichen Grundlagen seiner Kalkulation klarzumachen und diese nachweisbar niederzulegen. Nur so wird er in der Lage sein, eingesparte Kosten darzulegen und zu beziffern. Einsparbare Kosten im Sinne von § 649 S.2 sind u.a. projektbezogene Personalkosten für nicht mehr benötigte Mitarbeiter sowie projektbezogenen Sachkosten, die nicht mehr anfallen (z.B. Papier, Stifte), nicht aber allgemeine projektunabhängige Personal- und Sachkosten (z.B. Gehälter Festangestellter, Miete) (zu den Einzelheiten der geforderten Angaben vgl. auch Eich, DAB 1996, 2064). Angesichts der Unsicherheit, ob den Architekten nicht auch mit vereinbarter Klausel eine Darlegungslast treffen kann, und angesichts der Tatsache, daß er sich mit einer Klausel ggfs. selbst bindet, ist jdfs. einmal darüber nachzudenken, ob die Pauschalisierung nicht mehr Nachteile als Vorteile für den Architekten bringt und deshalb ganz weggelassen werden sollten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck