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60 %-Pauschale bei Kündigung durch Auftraggeber unzulässig

Eine Pauschalisierung des Anspruches für noch nicht erbrachte Leistungen im Falle einer Kündigung des Auftraggebers mit 60 % des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht mehr zulässig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.

Kündigt der Bauherr den Vertrag ohne wichtigen Grund, so stellt sich insb. die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend machen kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.02.1996 - VII ZR 219/94 -, NJW 1996, 1751)
Nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung des Auftraggebers (ohne wi. Grund) verlangt der Architekt u.a. Honorar für nicht erbrachte Leistungen; er setzt hierzu 60 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars ohne weitere Angaben an.

Die beiden Vorinstanzen hatten diese Pauschalisierung unter Berücksichtigung der bis dahin herrschenden Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage demgegenüber für unschlüssig. Er änderte seine frühere Rechtsprechung und entschied, daß eine Pauschalisierung des Resthonorars mit 60 % zur Begründung der Klage nicht ausreichend sei; vielmehr habe der Architekt im einzelnen vorzutragen und zu beziffern, was er sich als ersparte Aufwendungen und als anderweitigen Erwerb anrechnen lasse. Nur er sei hierzu in der Lage.
Hinweis
Der BGH hat zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung in jüngerer Zeit drei wichtige Urteile gefällt. Zu den Konsequenzen dieser Urteile für die Praxis vgl. zusammenfassend bei: <

Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck