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„Paraphe“ genügt nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 7 HOAI!

Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses gem. § 7 HOAI (2009/2013), § 126 BGB, genügt die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer „Paraphe“, oder mit einem anderen Kürzel nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung .

Im Geltungsbereich des § 7 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2016 und Beschluss vom 19.12.2016 , Urt. v. 19.12.2016 - 17 U 81/16; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 13/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt unterbreitet einem Bauherrn ein unterzeichnetes Honorarangebot für Architektenleistungen zu einem (mindestsatzunterschreitenden) Honorar. Der Bauherr nimmt in dem Angebotstext Änderungen vor und paraphiert die Änderung neben dem Text; eine Unterzeichnung unterhalb des Textes findet nicht statt. Später verlangt der Architekt vom Bauherrn Honorar nach den Mindestsätzen. Der Bauherr beruft sich (wohl unter anderem unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 HOAI 2009 - im Ausnahmefall zulässige Mindestsatzunterschreitung) auf die Wirksamkeit der pauschalen Honorarvereinbarung.
 
Das OLG Hamm sieht eine wirksame Honorarvereinbarung nicht als gegeben an und gibt der Klage weitgehend statt. Für eine etwaig wirksame pauschale Honorarvereinbarung bedürfe es der Schriftform, § 7 HOAI 2009, § 126 BGB. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genüge die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer Paraphe, oder mit einem anderen Kürzel nicht. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheine, stellten keine formgültige Unterschrift dar.
Hinweis
Das Schriftformerfordernis scheiterte in vorliegendem Fall weiter daran, dass es an einer „Unterschrift“ fehlte. Eine Unterschrift müsse den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend sei eine „Oberschrift“ oder eine Unterschrift am Rand (vgl. auch Urteil des KG vom 19.09.2005). Dass besondere Umstände vorlägen, anhand derer ausnahmsweise auch eine „Nebenschrift“ als formwahrende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB anzuerkennen sei (etwa, wenn unter der Urkunde kein Platz mehr ist), sei hier nicht ersichtlich; insbesondere sei neben der Unterschrift des Architekten  hinreichend Platz vorhanden gewesen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck