https://www.baunetz.de/recht/-Paraphe-_genuegt_nicht_dem_Schriftformerfordernis_gem._7_HOAI__5446029.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
423 Meter über Manhattan
Hochhaus in New York City von Foster + Partners
Textilkrone für den Sport
onze04 Architectes in La Bouëxière
Zwei Gesichter am Residenzplatz
Hochschulgebäude von Berschneider + Berschneider in Neumarkt in der Oberpfalz
Gepflegter Baijiu-Konsum am Golf von Bohai
Temporäre Strandbar von Heimat Architects bei Qinhuangdao
Was kommt nach neu?
Preisverleihung Campus Masters und Diskussion in Berlin
Zeitgenössisch interpretiert
Zwei Stadthäuser in Potsdam von zanderroth
Didaktisch fugenlos
Sekundarschule in Gorinchem von De Zwarte Hond
„Paraphe“ genügt nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 7 HOAI!
Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses gem. § 7 HOAI (2009/2013), § 126 BGB, genügt die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer „Paraphe“, oder mit einem anderen Kürzel nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung .
Im Geltungsbereich des § 7 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung .
Im Geltungsbereich des § 7 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2016 und Beschluss vom 19.12.2016 , Urt. v. 19.12.2016 - 17 U 81/16; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 13/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt unterbreitet einem Bauherrn ein unterzeichnetes Honorarangebot für Architektenleistungen zu einem (mindestsatzunterschreitenden) Honorar. Der Bauherr nimmt in dem Angebotstext Änderungen vor und paraphiert die Änderung neben dem Text; eine Unterzeichnung unterhalb des Textes findet nicht statt. Später verlangt der Architekt vom Bauherrn Honorar nach den Mindestsätzen. Der Bauherr beruft sich (wohl unter anderem unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 HOAI 2009 - im Ausnahmefall zulässige Mindestsatzunterschreitung) auf die Wirksamkeit der pauschalen Honorarvereinbarung.
Das OLG Hamm sieht eine wirksame Honorarvereinbarung nicht als gegeben an und gibt der Klage weitgehend statt. Für eine etwaig wirksame pauschale Honorarvereinbarung bedürfe es der Schriftform, § 7 HOAI 2009, § 126 BGB. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genüge die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer Paraphe, oder mit einem anderen Kürzel nicht. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheine, stellten keine formgültige Unterschrift dar.
(nach OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2016 und Beschluss vom 19.12.2016 , Urt. v. 19.12.2016 - 17 U 81/16; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 13/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt unterbreitet einem Bauherrn ein unterzeichnetes Honorarangebot für Architektenleistungen zu einem (mindestsatzunterschreitenden) Honorar. Der Bauherr nimmt in dem Angebotstext Änderungen vor und paraphiert die Änderung neben dem Text; eine Unterzeichnung unterhalb des Textes findet nicht statt. Später verlangt der Architekt vom Bauherrn Honorar nach den Mindestsätzen. Der Bauherr beruft sich (wohl unter anderem unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 HOAI 2009 - im Ausnahmefall zulässige Mindestsatzunterschreitung) auf die Wirksamkeit der pauschalen Honorarvereinbarung.
Das OLG Hamm sieht eine wirksame Honorarvereinbarung nicht als gegeben an und gibt der Klage weitgehend statt. Für eine etwaig wirksame pauschale Honorarvereinbarung bedürfe es der Schriftform, § 7 HOAI 2009, § 126 BGB. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genüge die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d.h. mit einer Paraphe, oder mit einem anderen Kürzel nicht. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheine, stellten keine formgültige Unterschrift dar.
Hinweis
Das Schriftformerfordernis scheiterte in vorliegendem Fall weiter daran, dass es an einer „Unterschrift“ fehlte. Eine Unterschrift müsse den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend sei eine „Oberschrift“ oder eine Unterschrift am Rand (vgl. auch Urteil des KG vom 19.09.2005). Dass besondere Umstände vorlägen, anhand derer ausnahmsweise auch eine „Nebenschrift“ als formwahrende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB anzuerkennen sei (etwa, wenn unter der Urkunde kein Platz mehr ist), sei hier nicht ersichtlich; insbesondere sei neben der Unterschrift des Architekten hinreichend Platz vorhanden gewesen.
Das Schriftformerfordernis scheiterte in vorliegendem Fall weiter daran, dass es an einer „Unterschrift“ fehlte. Eine Unterschrift müsse den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend sei eine „Oberschrift“ oder eine Unterschrift am Rand (vgl. auch Urteil des KG vom 19.09.2005). Dass besondere Umstände vorlägen, anhand derer ausnahmsweise auch eine „Nebenschrift“ als formwahrende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB anzuerkennen sei (etwa, wenn unter der Urkunde kein Platz mehr ist), sei hier nicht ersichtlich; insbesondere sei neben der Unterschrift des Architekten hinreichend Platz vorhanden gewesen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






