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14.10.1999

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Neue Landesbauordnung für Schleswig-Holstein verabschiedet


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Am 13. Oktober 1999 wurde in Kiel die neue Schleswig-Holsteinische Landesbauordnung verabschiedet, deren vereinfachtes Genehmigungsverfahren künftig zum Regelverfahren wird. Es gilt praktisch für alle Gebäude und andere bauliche Anlagen. Lediglich bei Sonderbauten wie Hochhäusern, Schulen, Kaufhäusern, Hotels und Kliniken wird es nicht angewendet. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird im wesentlichen nur noch die Einhaltung des Planungsrechts geprüft sowie der Vorschriften von besonderer nachbarschaftsrechtlicher oder sozialpolitischer Bedeutung.
Der Bau von Kleingaragen, Gartenlauben und Sichtschutzwänden muß gemäß der neuen Bauordnung der Behörde erst gar nicht mehr angezeigt werden. Generell haben die Bauherren den Anspruch darauf, daß die Bauaufsichtsämter im vereinfachten Genehmigungsverfahren spätestens nach drei Monaten über den Bauantrag entscheiden.
Anstelle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens kann der Bauherr auch vom sogenannten Baufreistellungsverfahren Gebrauch machen. Dies bedeutet im wesentlichen, daß für den Bau und Umbau von Wohngebäuden geringer Höhe keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist, sofern die Bauvorlagen von einem Architekten oder bauvorlageberechtigten Ingenieur gefertigt sind. Nach Angaben von Innenminister Ekkehard Wienholtz werden nach der neuen Landesbauordnung über 90 Prozent aller Bauvorhaben unter das Baufreistellungsverfahren oder aber das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen.
Neben dem ressourcensparenden Bauen wurde das barrierefreie Bauen jetzt zum Grundsatz erhoben, das bedeutet, daß in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen künftig alle Wohneinheiten barrierefrei erreichbar sein müssen.


 
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