https://www.baunetz.de/recht/_Unterzeichnung_von_Montageberichten_Stundenlohnzettel_und_Bautagesberichte_deklaratorisches_Schuldanerkenntnis._788165.html
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Unterzeichnung von Montageberichten, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte: deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Unterzeichnet der bevollmächtigte Architekt ihm vom Unternehmer vorgelegte Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte begründet dies ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten und das danach verbaute Material.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 20.03.2009 - 7 U 161/08)
Der Bauherr lässt Sanitär- und Heizungsarbeiten durchführen. Er lässt sich auf der Baustelle durch einen Architekten vertreten. Der Architekt zeichnete ihm vorgelegte Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte ohne nähere Prüfung oder ohne Einwände zu erheben quasi "blind" ab. Im folgenden Rechtsstreit mit dem Unternehmer kann sich der Bauherr nicht mit dem Argument durchsetzen, dass der in den Montagezetteln dargestellte Aufwand für Stunden und Material nicht richtig sei. Das Gericht sieht in der Gegenzeichnung durch den Vertreter des Bauherrn ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dadurch ist die Beweislast umgekehrt. Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte haben gerade den Sinn, den Umfang der Tätigkeit festzuhalten und einem späteren Streit zu entziehen. Der Auftraggeber muss daher nachweisen, dass die Angaben der Zettel nicht zutreffen und dass er dies bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung weder wusste noch damit rechnen konnte oder konkret zu bezeichnender Aufwand nicht erforderlich gewesen ist.
(nach KG , Urt. v. 20.03.2009 - 7 U 161/08)
Der Bauherr lässt Sanitär- und Heizungsarbeiten durchführen. Er lässt sich auf der Baustelle durch einen Architekten vertreten. Der Architekt zeichnete ihm vorgelegte Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte ohne nähere Prüfung oder ohne Einwände zu erheben quasi "blind" ab. Im folgenden Rechtsstreit mit dem Unternehmer kann sich der Bauherr nicht mit dem Argument durchsetzen, dass der in den Montagezetteln dargestellte Aufwand für Stunden und Material nicht richtig sei. Das Gericht sieht in der Gegenzeichnung durch den Vertreter des Bauherrn ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dadurch ist die Beweislast umgekehrt. Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte haben gerade den Sinn, den Umfang der Tätigkeit festzuhalten und einem späteren Streit zu entziehen. Der Auftraggeber muss daher nachweisen, dass die Angaben der Zettel nicht zutreffen und dass er dies bei Abgabe seiner Anerkenntniserklärung weder wusste noch damit rechnen konnte oder konkret zu bezeichnender Aufwand nicht erforderlich gewesen ist.
Hinweis
Auch wenn im entschiedenen Fall der Vertreter kein Architekt sondern ein anderer Vertreter des Bauherrn war, erfüllt die Thematik ständig den Gerichtsalltag. Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte werden häufig ungenügend ausgefüllt und genauso häufig wenig überprüft oder Bedenken werden nicht formuliert. Wer nicht bestätigen kann, was er bestätigen soll, sollte dies schlicht sein lassen, auch auf die Gefahr hin, dass ihm nicht ausreichende Präsenz an der Baustelle vorgehalten wird.
Auch wenn im entschiedenen Fall der Vertreter kein Architekt sondern ein anderer Vertreter des Bauherrn war, erfüllt die Thematik ständig den Gerichtsalltag. Montageberichte, Stundenlohnzettel und Bautagesberichte werden häufig ungenügend ausgefüllt und genauso häufig wenig überprüft oder Bedenken werden nicht formuliert. Wer nicht bestätigen kann, was er bestätigen soll, sollte dies schlicht sein lassen, auch auf die Gefahr hin, dass ihm nicht ausreichende Präsenz an der Baustelle vorgehalten wird.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck