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Kann mitverarbeitete Bausubstanz mit 0,- € vereinbart werden?

Die mitverarbeitete Bausubstanz kann mit 0,- € festgesetzt werden, wenn sie nicht Bestandteil der tatsächlich erbrachten Leistungen wird.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 14.08.2008 - 24 U 60/08, Beschluss vom )
Der Ingenieur setzt sich auftragsgemäß mit Brandschutzmängeln des Objektes des Auftraggebers auseinander. Im Vertrag werden die anrechenbaren Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,- € festgesetzt. Der Ingenieur verlangt am Ende Honorar unter Berücksichtigung anrechenbarer Kosten für mitverarbeitete Bausubstanz. Er meint, dass durch die Festsetzung auf 0,- € eine Mindestsatzunterschreitung begründet sei.

Der Ansicht folgt das Gericht nicht. Zwar könne grundsätzlich die Vereinbarung, die anrechenbaren Kosten für mitverarbeitete Bausubstanz mit 0,- € anzusetzen, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führen. Es komme allerdings auf die konkreten Leistungen an. Es werde in dem Vertrag nicht die Regelung des § 10 Abs. 3 a HOAI generell ausgeschlossen, sondern eine Vereinbarung zur Höhe der Anrechenbarkeit mitverarbeiteter Bausubstanz getroffen. Diese könne auch mit 0,- € festgesetzt werden, wenn eine Mitverarbeitung tatsächlich nicht erfolge. Im entschiedenen Fall ging es um Neuherstellung von Türen und Decken. Der Ingenieur konnte nicht darstellen, in welchen Bereichen eine Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz gelegen haben soll. Der vereinbarte Ansatz von 0,- € war daher nach der Entscheidung nicht unangemessen.

Hinweis
Die Entscheidung folgt einem Urteil des BGH (Urteil vom 27.02.2003 VII ZR 11/02). Vor dem Hintergrund des Urteils macht es Sinn, ausdrücklich im Vorfeld eine Regelung zur mitverarbeiteten Bausubstanz zu treffen und bestenfalls auch dazu, in welchen Leistungsphasen und in welchem Umfang eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung erfolgt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck