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§ 648 a - Sicherheit auch für planenden Architekten vor Bauausführung!

Auch der lediglich planende Architekt kann Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerkes Niederschlag gefunden haben müssen und ohne dass der Besteller mit der Bauausführung begonnen haben muss.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.10.2004 - 21 U 26/04)
Ein Architekt hatte sich u.a. verpflichtet, Leistungen der Gebäudeplanung (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI) für den Bauherren zu erbringen. Noch in der Entwurfsplanungsphase kam es zum Streit zwischen den Parteien, nachdem der Architekt für seine bisher erbrachten Leistungen eine Abschlagsrechnung gestellt hatte. Der Architekt verlangte daraufhin Sicherheit gemäß § 648 a BGB. Nachdem der Bauherr innerhalb der gesetzten Frist nicht bereit war, die Sicherheit zu leisten, stellte der Architekt seine Arbeiten ein und verweigerte weitere Leistung.

Der Bauherr meinte, dass der Architekt hierzu nicht berechtigt sei, da ihm das Recht auf Verlangen einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB wie bei der Sicherungshypothek nach § 648 BGB frühestenfalls dann zustehen könne, wenn seine Planung sich werterhöhend für das Grundstück ausgewirkt habe und jedenfalls mit Bauleistungen am Grundstück begonnen sei. Dieser Ansicht folgt das Oberlandesgericht nicht. Die Vorschriften des § 648 a BGB Bauhandwerkersicherung und § 648 BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers seien insoweit nicht vergleichbar. Der Eingriff in das Grundstück durch Eintragung einer Hypothek (§ 648 ) erfordere quasi spiegelbildlich als Ausgleich eine sich im Grundstück schon realisierende Werterhöhung beispielsweise durch Bauarbeiten. Bei der Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB liegen nach Ansicht des Gerichtes die Dinge anders. Hier werde nicht vorausgesetzt, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerkleistung mit einer Werterhöhung des Grundstückes einhergeht. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichtes, dass auch der lediglich planende Architekt Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen könne, ohne dass seine Planungsleistung in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerkes Niederschlag gefunden haben müsse. Sie sei ihm selbst dann zu gewähren, wenn der Bauherr mit der Bauausführung – wie in dem entschiedenen Fall – noch nicht begonnen habe.
Hinweis
Die Entscheidung bezieht eine deutliche Position für Architekten (und Bauunternehmer). Bislang war wohl überwiegend die Ansicht vertreten worden, dass die Voraussetzungen der §§ 648 a und §§ 648 BGB gleich seien und sich nach 648 BGB richten würden. Der Sinngehalt des § 648 a BGB spricht aber für die Entscheidung des Gerichtes. Das Gericht hat allerdings wegen der Bedeutung der Angelegenheit und des Umstandes, dass hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, die Revision zugelassen. Einstweilen bedeutet sie allerdings einen weiteren deutlichen Schritt in Richtung Forderungssicherung für Architekten und Ingenieure.

Bitte beachten:

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck