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Zuschlag für raumbildenden Ausbau auch ohne Vereinbarung?

Der Anspruch des Architekten auf einen Zuschlag für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in einem bestehenden Gebäude besteht nach § 25 IV 4 HOAI ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad auch dann, wenn Vereinbarung des Zuschlages nicht erfolgt ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird ein Planer mit einem raumbildenden Ausbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 16.11.1999 - 3 U 378/99 -, NJW-RR 2000, 612)
Ein Innenarchitekt wurde im Rahmen eines Umbaus von Geschäftsräumen auf Grund einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung mit den Bauherren tätig. Im Anschluss an seine Leistungen stellte der Innenarchitekt seine Honorarrechnung. In dieser berechnete er die Mindestsätze sowie einen 25 %-igen Zuschlag gem. § 25 II HOAI. Der Bauherr meint, der Zuschlag könne schon deshalb nicht verlangt werden, weil keine (schriftliche) Vereinbarung des Zuschlages vorliege.

Das Gericht spricht dem Architekten den vollen Zuschlag zu. Der Architekt habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorares in Höhe der Mindestsätze (§ 4 IV HOAI). Das geschuldete Honorar umfasste auch einen Zuschlag für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in einem bestehenden Gebäude. Zwar hätten die Parteien sich auf einen Zuschlag gem. § 25 II HOAI nicht vertraglich geeinigt. Jedoch bestimme § 25 II 4 HOAI, dass – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart sei - ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einen Zuschlag von 25 % als vereinbart gelte. Nach richtiger Auffassung greife diese Fiktion der Vereinbarung eines Mindest-Zuschlages von 25 % nicht nur dann ein, wenn die Parteien es lediglich unterlassen hatten, die Höhe des Zuschlages festzulegen, sondern auch dann, wenn es an einer Vereinbarung über den Zuschlag überhaupt fehle. Im vorliegenden Fall habe der Innenarchitekt unstreitige Leistungen des raumbildenden Ausbaus in einem bestehenden Gebäude erbracht, die einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Ihm stehe daher eine Erhöhung des Honorars um 25 % zu.
Hinweis
Die hier durch das OLG vertretene Ansicht, ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad könne der Architekt auch dann einen 25 %-igen Zuschlag verlangen, wenn es hierüber gar keine Vereinbarung gegeben habe, entspricht wohl der herrschenden Meinung, ist allerdings nach wie vor nicht völlig unstrittig. Soweit man der obigen Auslegung des Gerichts folgt, gilt der gleiche Grundsatz – Zuschlag ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als Mindestsatz – auch für den Umbauzuschlag gem. § 24 I (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2001 – 23 U 90/00, BauR 2001, 1137). Eine Entscheidung des BGH´s zu diesem Problem bleibt abzuwarten.

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