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Zieht ein Planungsmangel immer auch zugleich einen Bauüberwachungsmangel des planenden und bauleitenden Architekten nach sich?

Erkennt der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung eigene Planungsmängel nicht, dann begründet dies nicht ohne weiteres zugleich einen Bauüberwachungsmangel.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Ein Architekt war im Rahmen eines Stufenvertrages in der ersten Stufe mit Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4, in der zweiten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 und in der dritten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich verschiedene Mängel. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte Planungsfehler fest. Der Architekt setzt sich gegen die Ansprüche des Bauherrn auf Schadensersatz unter anderem mit dem Einwand der Verjährung zur Wehr. Das Gericht stellt fest, dass wegen jeweils eigenständiger Abnahme nach den Leistungsstufen eine Haftung des Architekten wegen Planungsfehlern verjährt ist. Der Bauherr meint aber, dass der Architekt auch deswegen haften würde, weil der Planungsfehler des Architekten immer auch einen Bauüberwachungsfehler desselben Architekten mit sich bringen würde. Insoweit würde keine Verjährung bestehen.
Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Planungsmängel bedeuten nicht ohne weiteres zugleich Bauüberwachungsmängel, wenn der Architekt den Planungsmangel im Rahmen seiner Bauüberwachung nicht erkennt. Grundsätzlich bleibt es dann bei dem Planungsmangel, der weiterhin für den Schaden ursächlich bleibt. Etwas anderes mag dann gelten, wenn bei der Ausführung der Planung Anzeichen auftreten, die auf einen Planungsfehler hindeuten, und daher den Architekten veranlassen müssen, seine ursprüngliche Planung nochmals auf ihre Richtigkeit und Sachgerechtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches dürfte im Fall von Bedenkenanzeigen hinsichtlich der Planung gelten.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, dass es Sinn macht, Teilabnahmen zu vereinbaren und tatsächlich auch durchzuführen. Auch versicherungsrechtlich ist die Entscheidung relevant. Die Eintrittpflicht des Berufshaftpflichtversicherers wird schon dadurch ausgelöst, dass ein Dritter behauptet, sein Schaden sei die Folge des Verstoßes. Regelmäßig bleibt es bei dem einen ersten Verstoß auch dann, wenn der Architekt die Möglichkeit und die Rechtpflicht gehabt hätte, ihn im weiteren Verlauf zu berichtigen und damit eine schädliche Auswirkung abzuwenden (vgl. Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Auflage, Rn. 464 bis 476). Hat es zwischen Planung und Bauleitung einen Versicherungswechsel gegeben, dann streiten die Versicherer nicht selten um die Einstandspflicht.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck