https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Unterschreitung_der_Mindestsaetze_gemaess_4_II_HOAI_Schriftform_bei_Auftragserteilung_erforderlich._194102.html


Wirksame Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 II HOAI: Schriftform bei Auftragserteilung erforderlich.

Eine Vereinbarung zur Unterschreitung der Honorarmindestsätze der HOAI bedarf – neben dem Vorliegen eines Ausnahmefalls – der Schriftform bei Auftragserteilung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 116/07 – )
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit der Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 und 2 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI. Später werden von dem Architekten mit Willen des Bauherrn auch Leistungen der Leistungsphase 3 erbracht. Weder zu Beginn der Leistungen überhaupt noch zu Beginn der Leistungsphase 3 kommt es zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Nachdem der Architekt sein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 geltend macht, behauptet der Bauherr er habe sich mit dem Architekten wirksam auf einen mindestsatzunterschreitendes Honorar geeinigt.

Das OLG lässt das Argument des Bauherrn nicht gelten und gibt der Honorarklage des Architekten statt. Eine wirksame Vereinbarung eines mindestsatzunterschreitenden Honorars gemäß § 4 Abs. 2 HOAI liege – abgesehen von der Frage eines Ausnahmefalles – schon deshalb nicht vor, weil es zu keiner schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung gekommen sei. Eine solche schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung sei aber auch für mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 2 HOAI erforderlich. Hier liege eine schriftliche Honorarvereinbarung unstreitig nicht vor, und zwar weder zu Beginn der Leistungsphasen 1 und 2 noch zu Beginn der Leistungsphase 3.
Hinweis
Das Gericht wies den Bauherrn weiter darauf hin, dass – wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nicht vorliege – eine wirksame Vereinbarung zum Honorar des Architekten erst wieder nach Beendigung der Leistungen vereinbart werden könne (siehe hierzu OLGBrandenburg, Urteil vom 11.12.2007).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck