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Vorzeitiger Vertragsbeendigung: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

Das Honorar des Architekten für nicht erbrachte Leistungen wird erst fällig, wenn der Architekt eine prüffähige Schlußrechnung unter Einbeziehung sämtlicher beauftragter Leistungen, d.h. bereits erbrachter und noch nicht erbrachter Leistungen, übergibt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind im Hinblick auf die Fälligkeit einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.06.1994 - VII ZR 87/93 -, NJW-RR 1994, bestätigt in BGH, Urt. v. 04.12.1997 - VII ZR 187/96 -)
Der Bauherr kündigte den Vertrag vorzeitig aus privaten Gründen. Der Architekt hatte auf Abschlagsrechnungen Zahlungen von rd. DM 60.000,00 erhalten. Nunmehr erteilt der Architekt dem Bauherrn eine Schlußrechnung über sein Honorar (allein) für die noch nicht erbrachten Leistungsphasen 5 - 8 in Höhe von rd. DM 38.000,00.

Entgegen der Vorinstanz entscheidet der Bundesgerichtshof, daß die Forderung des Architekten schon nicht fällig sei. Voraussetzung für eine fällige Forderung sei die Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung. Mache ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages Honorar (jdfs. auch) für nicht erbrachte Leistungen geltend, sei seine Schlußrechnung gem. § 649 S.1 BGB nur dann prüffähig, wenn sämtliche Honorarforderungen des Architekten sowohl für erbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen zusammen prüffähig ausgewiesen seien. Etwaige Abschlagszahlungen müßten berücksichtigt werden.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, daß der Architekt bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für den Umfang der von ihm erbrachten Leistungen beweispflichtig sei. Dem Architekten ist deshalb zu empfehlen, in jedem Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages für die Nachweisbarkeit der von ihm erbrachten Leistungen zu sorgen. Insbesondere ab Beginn der Bauwerkserrichtung sind im Einzelfall zur Beweissicherung auch Zeugen und Fotos nützlich.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck