Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB

Nach den seit dem 13.06.2014 novellierten §§ 312 f BGB (früher. Haus-Tür-Widerruf) steht einem Verbraucher  (§ 13 BGB) bei Vertragsschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen idR. ein Widerrufstrecht zu (vgl. im Einzelnen unter dem Beitrag Sonderthema).
Infolge eines berechtigten Widerrufs sind empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Für Architekten besteht ein hohes Risiko des Honorarverlustes.

4 Beiträge  

30.01.2024

Widerruf eines per E-Mail abgeschlossenen Architektenvertrages durch Verbraucher möglich! mehr
 

28.07.2017

Architektenvertrag - Widerrufsrecht des Verbrauchers  mehr
 

14.07.2014

Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern!

mehr
 

20.10.1999

Vertragsabschluß in der Bauherrnwohnung: darf Bauherr widerrufen ? mehr