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Widerruf gem. §§ 312 ff. BGB
Nach den seit dem 13.06.2014 novellierten §§ 312 f BGB (früher. Haus-Tür-Widerruf) steht einem Verbraucher (§ 13 BGB) bei Vertragsschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen idR. ein Widerrufstrecht zu (vgl. im Einzelnen unter dem Beitrag Sonderthema).
Infolge eines berechtigten Widerrufs sind empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Für Architekten besteht ein hohes Risiko des Honorarverlustes.