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Urheberrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes für Leistungsphase 8
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches in Folge einer Urheberrechtsverletzung sind lediglich die urheberrechtsrelevanten Leistungen des Architekten zu Grunde zu legen; aus der Lph. 8 ist dies allein die gestalterische Überwachung, zu bewerten mit etwa 5 %.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97 -, BauR 1999, 1198)
Auftragsgemäß hatte ein Architekt für ein Einfamilienhaus eine Vorplanung erstellt. Der Bauherr ließ mit einem anderen Architekten das Einfamilienhaus unter Zugrundelegung der Vorplanung des ersten Architekten errichten. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz. Bei der Ermittlung seines (fiktiven) Honorars zur Berechnung des Schadensersatzanspruches setzte der Architekt u. a. die Leistungsphase 8 mit 31 %, also vollständig an.
Das Gericht gab der Klage des Architekten nur teilweise statt. Die Höhe des Schadensersatzanspruches im Wege der Lizenzanalogie sei danach zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet würde. Insoweit könne auf die einzelnen Leistungsbilder des § 15 HOAI zurückgegriffen werden, allerdings nur insoweit, als die dortigen Leistungen urheberrechtsrelevant seien. Urheberrechtsrelevant seinen aber nur die Leistungsphasen 1 - 3, 5 und Teile der Leistungsphase 8. Gegenstand der Leistungsphase der Objektüberwachung seien überwiegend Tätigkeiten, die mit der schöpferischen Planung nichts zu tun hätten. Urheberrechtsrelevanz habe lediglich die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Ausführungsüberwachung in gestalterischer Hinsicht daher nur mit etwa 1/6 der Lph. 8 zu bewerten, d.h. nur mit 5 % des Gesamthonorars.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97 -, BauR 1999, 1198)
Auftragsgemäß hatte ein Architekt für ein Einfamilienhaus eine Vorplanung erstellt. Der Bauherr ließ mit einem anderen Architekten das Einfamilienhaus unter Zugrundelegung der Vorplanung des ersten Architekten errichten. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz. Bei der Ermittlung seines (fiktiven) Honorars zur Berechnung des Schadensersatzanspruches setzte der Architekt u. a. die Leistungsphase 8 mit 31 %, also vollständig an.
Das Gericht gab der Klage des Architekten nur teilweise statt. Die Höhe des Schadensersatzanspruches im Wege der Lizenzanalogie sei danach zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet würde. Insoweit könne auf die einzelnen Leistungsbilder des § 15 HOAI zurückgegriffen werden, allerdings nur insoweit, als die dortigen Leistungen urheberrechtsrelevant seien. Urheberrechtsrelevant seinen aber nur die Leistungsphasen 1 - 3, 5 und Teile der Leistungsphase 8. Gegenstand der Leistungsphase der Objektüberwachung seien überwiegend Tätigkeiten, die mit der schöpferischen Planung nichts zu tun hätten. Urheberrechtsrelevanz habe lediglich die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Ausführungsüberwachung in gestalterischer Hinsicht daher nur mit etwa 1/6 der Lph. 8 zu bewerten, d.h. nur mit 5 % des Gesamthonorars.
Hinweis
Zu beachten bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches ist weiter, dass sich der Architekt nach wohl herrschender Ansicht jedenfalls bzgl. von ihm tatsächlich nicht erbrachter Leistungen die von ihm ersparten Aufwendungen anrechenen lassen muss. Die ersparten Aufwendungen können i. d. R. mit etwa 40 % des Gesamthonorars angesetzt werden.
Zu beachten bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches ist weiter, dass sich der Architekt nach wohl herrschender Ansicht jedenfalls bzgl. von ihm tatsächlich nicht erbrachter Leistungen die von ihm ersparten Aufwendungen anrechenen lassen muss. Die ersparten Aufwendungen können i. d. R. mit etwa 40 % des Gesamthonorars angesetzt werden.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck