Schadensersatz

Wird das Urheberrecht des Architekten durch den Bauherrn oder durch einen Dritten verletzt, hat der Architekt gemäß § 97 UrhG verschiedene Rechte: Es bestehen insbesondere Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, sowie bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei Schadensersatzansprüchen erfolgt die Berechnung des entstandenen Schadens in der Regel entweder als entgangener Gewinn (das bei Beachtung des Urheberrechts verdiente Architektenhonorar) oder als Lizenzgebühr (die Gebühr, die dem Architekten bei fiktiver Einigung über die Urheberrechtsnutzung zugestanden hätte). Grundlage für die Berechnung wird meist ein nach der HOAI zu berechnendes fiktives Honorar sein; hierbei wird der Umfang der Leistungen, die zur Schöpfung des Werks erforderlich gewesen wären, sowie ggf. Eigenersparnisse des Architekten zu berücksichtigen sein. Im einzelnen sind hier noch viele Fragen ungeklärt.

8 Beiträge  

07.05.2010

Verletzung von Verwertungsrechten: Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie? mehr
 

05.02.2007

Miturheber kann Bearbeitung oder Umgestaltung durch anderen Miturheber unterbinden. mehr
 

23.12.2006

Kann ein Einfamilienhaus Urheberrechtsschutz genießen? mehr
 

14.03.2006

Berechnung des Schadensersatzes nach Entstellung des urheberrechtsgeschützten Werkes? mehr
 

01.12.2000

Spätere bauliche Veränderungen verletzen Urheberrecht: Höhe des Schadensersatzes? mehr
 

01.12.2000

Urheberrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes für Leistungsphase 8 mehr
 

01.12.2000

Verletzung des Urheberrechts an Bauteilen: Berechnung des Schadensersatzes? mehr
 

08.04.1999

Urheberrechtsverletzung an Fertighausplanung: Berechnung des Schadensersatzanspruchs ? mehr