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Dem Urheber stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte zu, u.a. das Recht auf Namensnennung und das Veröffentlichungsrecht.
Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht leitet sich weiter das sogenannte Änderungsverbot ab; danach ist es dem Bauherrn und jedem Dritten verboten, daß urheberrechtlich geschützte Werk zu entstellen (vergleiche § 14 UrhG). Darüber hinaus darf das Werk grundsätzlich auch nicht ohne Einwilligung des Urhebers umgestaltet werden. Das Umgestaltungsverbot findet jedoch seine Grenze in den Rechten des Eigentümers des Werks. Danach kann eine Änderung, die das Werk nicht entstellt, ohne Einwilligung des Urhebers zulässig sein, wenn bei einer Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers die Interessen des Eigentümers überwiegen. Bei der Abwägung ist der Grad der künstlerischen Gestaltungshöhe des Werks zu berücksichtigen. Einschränkungen des Urheberrechts des Architekten sind vor allem bei Instandsetzungen und Repararturen hinzunehmen.
Ist der Bauherr berechtigt, Änderungen vorzunehmen, resultiert hieraus keine Verpflichtung, den Architekten mit den entsprechenden Maßnahmen zu beauftragen oder ihm ein gesondertes Entgelt für die Änderungsbefugnis zu zahlen.






