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Stufenweise Beauftragung: Vorsicht mit vorschneller Leistung!

Eine weitere Beauftragung nach einer abgearbeiteten Leistungsstufe kann nur angenommen werden, wenn die Parteien sich mit entsprechendem Rechtsbindungswillen hierüber geeinigt haben.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.12.2014 - 1 U 509/14; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZR 18/15 – NZB zurückgewiesen)
Eine Landesentwicklungsgesellschaft will ein Bestandsgebäude umfangreich umbauen lassen. Sie beauftragt einen Architekten auf der Grundlage eines RB-Bauvertrages stufenweise mit den Leistungsphasen 1-9. Zunächst werden die Leistungsphasen 1-3 abgerufen, darauf folgend noch die Leistungsphase 4. Nachdem die Baugenehmigung erteilt ist treffen sich der Architekt und ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter der Landesentwicklungsgesellschaft Anfang 2008 zu einem Gespräch über den Fortgang des Vorhabens. In den Gesprächen werden verschiedene Festlegungen im Hinblick auf die Leistungsphasen 5 und 6 getroffen, unter anderem das Leistungsverzeichnisse in zwei Losen zu erstellen sind, die Ausführungsplanung mit einem Dritten abzustimmen ist, sowie weitere Einzelheiten zur Ausführungsplanung, unter anderem Anlage eines Raumbuches. Darüber hinaus wird im April 2008 vereinbart, dass eine präzisierte Kostenberechnung zu übergeben sei. Weiter solle der Architekt klären, ob die Fertigstellung von Lichtschächten in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen sei und die Ausführungsplanung einem Mitglied des Stadtrates von A. übergeben werden solle.

Bei einem weiteren Treffen wurde festgelegt, dass der Architekt bis zu einem bestimmten Datum maßstäbliche Pläne für bestimmte Abschnitte des Bauvorhabens einem der Nutzer vorlegen sollte. Bei einem 3. Treffen werden von dem Architekten erstellte Pläne und Entwürfe von Leistungsverzeichnissen besprochen. Über sämtliche Treffen werden Protokolle durch den Architekten angefertigt und dem Mitarbeiter zugesandt. Später übergibte der Architekt der Landesentwicklungsgesellschaft einen Ausführungsplan und Ausschreibungsunterlagen. Die Landesentwicklungsgesellschaft entschied, das Projekt nicht weiterzuverfolgen. In der Folge streiten die Parteien darüber, ob der Architekt Honorar für die zu den Leistungsphasen 5 und 6 erbrachten Leistungen fordern kann.

 

Das Oberlandesgericht Jena weist die Honorarklage des Architekten ab. Es fehle an einer entsprechenden Beauftragung mit den Leistungsphasen 5 und 6. Das Verhalten des Mitarbeiters der Landesentwicklungsgesellschaft sei aus objektiver Sicht nicht als ein auf Abschluss eines rechtsgeschäftlich verbindlichen, vergütungspflichtigen Auftrages zur Erbringung von Leistungen gerichtetes Tun zu verstehen. Zur Annahme auch eines konkludenten Vertragsschlusses reiche die Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht und gegebenenfalls auch entgegengenommen worden sein, nicht aus. Hier habe die Landesentwicklungsgesellschaft unwiderlegt behauptet, dass die Fortführung des Vorhabens und damit auch die Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 5 und 6 erkennbar von der Finanzierbarkeit und damit auch von dem Ergebnis der erst im April 2008 beauftragten präzisierten Kostenberechnung abhängig gewesen sei. Die Gespräche hätten den Zweck gehabt, die vom Architekten geschuldete genaue Kostenermittlung durch die Erstellung vorläufiger Entwürfe von Leistungsverzeichnissen zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage – so das Gericht – sei die Mitwirkung des Architekten an den Gesprächen zur Vorbereitung der Ausführungsplanung und die Erstellung und Übersendung der Protokolle aus objektiver Sicht als Leistungserbringung im Rahmen der Pflichten des Architekten zur Kostenermittlung aus Leistungsphase 3 und als unentgeltliche Vorleistung im Hinblick auf einen erhofften weiteren Vertragsschluss zu verstehen.

Hinweis
Leider wird der Sachverhalt nicht in allen, hier unter Umständen erheblichen Einzelheiten offenbar. Soweit der Architekt aber hier absprachegemäß vorgezogene Leistungen aus den Leistungsphasen 5 und insbesondere 6 erbracht haben sollte, die zur Präzisierung der Kostenberechnung dienen sollten, ist nicht ersichtlich, warum solche Leistungen nicht vergütungspflichtig sein sollten (es sei denn sie seien bereits mit der Leistungsphase 3 beauftragt und auch vergütet worden). Insoweit schießt nach Ansicht des Verfassers das Urteil des OLG Jena über das Ziel hinaus.

 

Unabhängig hiervon zeigt das Urteil (wie schon viele andere), dass Architekten sehr vorsichtig sein sollten, mit allzu schneller Leistungserbringung ohne Prüfung, ob ein gegebenenfalls vor Gericht nachweisbarer Auftrag schon erteilt wurde oder nicht. Eine Vergütung für solche Leistungen ist häufig sehr schwer durchsetzbar, es sei denn die Leistungen wurden nachweisbar durch den Bauherrn verwertet (vergleiche z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014) .

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck