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Spätere bauliche Veränderungen verletzen Urheberrecht: Höhe des Schadensersatzes?

Nach Ansicht des LG Hamburg kann auch im Falle einer Verletzung des Urheberrechtes des Architekten durch spätere bauliche Veränderungen die Höhe des Schadensersatzanspruches unter Zugrundelegung der HOAI-Vorschriften berechnet werden; dabei wäre als anrechenbare Kosten die Bausumme der baulichen Veränderungen zu Grunde zu legen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach LG Hamburg , Urt. v. 27.04.1990 - 74 O 357/88 -, BauR 1991, 645)
In den 50-er Jahren waren nach den Plänen eines Architekten mehrere Mietwohnhäuser errichtet worden. 1987 ließ der Eigentümer sämtliche Fenster austauschen; die alten Fenster waren teilweise verrottet, im übrigen war die Verwendung von Isolier- und Lärmschutzglas erforderlich geworden. Die neu eingesetzten Fenster wichen von den alten in der Aussenansicht ganz erheblich ab und beeinträchtigten das gesamte Erscheinungsbild der Häuser. Der Architekt macht Schadensersatz wegen Verletzung seines Urheberrechts geltend. Er berechnet sein Honorar auf etwa 6,5 % der Bausumme von DM 110.000,00.

Das Gericht folgt dem Klagebegehren des Architekten im wesentlichen. Durch die Erneuerung der Fenster sei in das Urheberrecht des Architekten eingegriffen worden. Die Gestaltung der Miethäuser sei - obwohl Zweckbauten - auf Grund der besonderen schöpferischen Höhe urheberrechtsschutzfähig. Das Einsetzen der neuen Fenster stelle einen Eingriff in das urhebergeschützte Werk dar. Der Beklagte könne sich hier auch nicht darauf berufen, dass das Urheberrecht hinter den Erhaltungsinteressen des Eigentümers zurückstehen müsse. Dieses Argument hätte nur durchgreifen können, wenn die Renovierung zwingend zu einer erheblichen Veränderung der Aussenansicht - wie nunmehr geschehen - hätte führen müssen. Nach den Ausführungen des insoweit beauftragten Sachverständigen sei aber eine solche Notwendigkeit nicht festzustellen. Fenster, welche die Qualitätsanforderungen an die nunmehr eingesetzten Fenster erfüllten, seien auch in solchen Ausführungen verfügbar, die nur zu einer unwesentlichen Änderung der Außenansicht im Vergleich zu den alten Fenstern geführt hätten.

Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzanspruches könne auch auf die Werte der HOAI Bezug genommen werden. Der Architekt habe insoweit unwidersprochen geltend gemacht, sein Architektenhonorar hätte sich auf ca. 6,5 % der Bausumme von rund DM 110.000,00 belaufen. Allerdings müsse sich der Architekt auch seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die mit 40 % des Honorars anzusetzen seien.
Hinweis
Art und Weise der Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Verletzung des Urheberrechts des Architekten sind weitgehend umstritten, jedenfalls ungeklärt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen durch spätere bauliche Veränderungen in das Urheberrecht eingegriffen wurde. In oben besprochenem Fall will das Landgericht Hamburg den Schadensersatz errechnen, in dem es ermittelt, was der Architekt für ein Honorar hätte verlangen können, wenn er mit der Durchführung der baulichen Änderungen beauftragt worden wäre. Diese Überlegung lässt außer Acht, dass der Architekt zumindestens solche baulichen Veränderungen, die zwingend in sein Urheberrecht eingreiffen, auch hätte untersagen können.

(vgl. nun auch zu der entgegenstehenden Ansicht des LG München Urheberrecht / Schadensersatz / Schadensersatz nach Entstellung)

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