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Sorgfaltspflichten des Architekten bei Beheizung des Rohbaus

Hat ein Architekt Kenntnis davon, dass der Rohbau beheizt werden soll, obwohl die Öffnung von der Treppe zum Dachboden noch nicht verschlossen ist, muss er Vorkehrungen gegen eine Schimmelbildung im Dach treffen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 27.11.2013 - 13 U 835/13; BGH Beschluss vom 14.08.2014 -VII ZR 346/13 NRB zurückgewiesen)
Zum Zwecke des Frostschutzes werden zwei Heizkörper im Keller und Erdgeschoss aufgestellt und provisorisch angeschlossen. Der bauüberwachende Architekt weiß, so ergibt die Beweisaufnahme, von dieser Maßnahme. Später stellt sich ein Schimmelschaden im Dachgeschoss heraus. Nach Sachverständigengutachten war die mit Feuchtigkeit angereicherte warme Luft durch die noch nicht geschlossene Öffnung zum Dachbereich hochgestiegen und hatte dort den Schimmel verursacht. Der Bauherr nimmt den Architekten für den entstandenen Schaden in Anspruch.

 

Das OLG München hält den Architekten für entschädigungspflichtig. Das Gericht stellt fest, dass der Architekt sowohl über die Tatsache der Beheizung als auch über die noch vorhandene Öffnung von der Treppe zum Dachbereich Kenntnis hatte. Damit sei er über sämtliche Umstände informiert gewesen, die ihm Anlass dazu hätten geben müssen, Vorkehrungen gegen die Schimmelbildungen im Dach zu treffen, insbesondere die Öffnung verschließen zu lassen. Einem erfahrenen Bauleiter müsse bekannt sein, dass Schimmel entstehen kann, wenn Wärme von unten ungehindert in den kalten Dachboden aufsteigt. Auch habe der Architekt entgegen seiner Verpflichtung nicht für eine ausreichende Entlüftung des Dachbodens gesorgt.

Hinweis
Im Einzelfall wird man den Architekten nicht nur als verpflichtet erachten müssen, Schimmelschäden durch Beheizungsmaßnahmen zu vermeiden, sondern auch Schäden des Bauwerks infolge Frostes durch eine etwaige Beheizung. In dem vorliegenden Fall waren die Heizungen nicht auf Anordnungen des Architekten aufgestellt worden. Soweit sie aber zum Schutz des Bauvorhabens möglicherweise erforderlich waren, wäre es auch Aufgabe des Architekten gewesen, den Bauherrn über eine mögliche Erforderlichkeit der Winterschutzmaßnahme zu beraten (vergleiche OLG Hamm,Urteil vom 11.01.1991).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck