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Sicherheit nach § 648 a BGB: auch nach Vertragsabschluss vereinbarter Verzicht unwirksam.

Verständigen sich die Parteien eines Werkvertrages nach Vertragsschluss auf einen Verzicht auf Sicherheit nach § 648 a BGB, entfaltet dies keine Wirkung. Der Unternehmer kann gleichwohl Sicherheit nach § 648 a BGB verlangen.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.

Beispiel
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 08.12.2011 - 32 O 110/11)
Die Parteien eines Werkvertrages (z. B. Architektenvertrag) beginnen, sich nach Vertragsabschluss über Abschlagszahlungen zu streiten. Der Unternehmer verlangt schließlich Sicherheit nach § 648 a BGB. In der Folge verständigen sich die Parteien darauf, dass der Unternehmer eine Teilzahlung erhält und auf den Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB verzichtet. Die zugesagte Zahlung erfolgt. Der Unternehmer verlangt kurze Zeit später gleichwohl Sicherheit über den zu erwartenden Restwerklohn. Der Besteller wendet die getroffene Vereinbarung ein und meint, dass das Verlangen jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoße.

 

Damit setzt er sich nicht durch. Auch ein nachvertraglich vereinbarter Verzicht auf Sicherheitsleistung ist nach den Regeln des § 648 a BGB unwirksam. Ein Verzicht kann weder im Rahmen des Bauvertrages noch nach Abschluss des Bauvertrages wirksam vereinbart werden. Das würde dem Ziel der Regelung widersprechen.

Hinweis
Über die Regelung des § 648 a BGB müssen und brauchen keine Vereinbarungen getroffen werden. Die Regelung gilt im Werkvertragsrecht auch ohne eine entsprechende Vereinbarung. Die Regelung lässt sich durch entsprechende Vereinbarungen weder im Vertrag selbst noch nachvertraglich ganz oder teilweise wirksam ausschließen. Das gilt für sämtliche Werkverträge, zu denen auch der Architektenvertrag zählt. Wollte sich der Besteller vor dem Verlangen auf einer Sicherheit nach § 648 a BGB schützen, dann kann er dies nur durch selbständige Regelungen ohne Bezug auf den § 648 a BGB gegebenenfalls in der Weise erreichen, dass er unabhängig von dem Recht des Unternehmers, Sicherheit nach § 648 a BGB in jeder Phase zu verlangen, seinerseits Vertragserfüllungssicherheit vertraglich regelt. Diese darf aber nicht in Abhängigkeit zu § 648 a BGB stehen. Das wäre wiederum unwirksam. (§648 a BGB – in Stein gemeißelt – OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2011 – 19 U 155/10 )

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck