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Prüffähigkeit der Schlussrechnung: neue 2-Monats-Rügefrist!

Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat; entsprechend tritt Fälligkeit spätestens nach 2 Monaten ein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2003 - VII ZR 288/02 –)
Ein Architekt erstellt 1995 für erbrachte Architektenleistungen eine Schlussrechnung. In dieser Schlussrechnung berechnet er u.a. Leistungen für Freianlagen. Nach etwa 1 ½ Monaten meldet sich die Auftraggeberin und rügt, dass die Leistungen für Freianlagen als Leistungen für Verkehrsanlagen hätten berechnet werden müssen. Es wird um Zuleitung einer korrigierten Schlussrechnung gebeten. Anfang 1996 erstellt der Architekt eine neue Schlussrechnung, in der er teilweise Leistungen nunmehr als Verkehrsanlagen abrechnet. Mit am 30.12.1998 zugestellten Mahnbescheid, macht er sein Honorar gegen die Auftraggeberin geltend. Diese wendet Verjährung ein; der Lauf der Verjährung habe bereits mit der 1995 gelegten Schlussrechnung begonnen.

Der BGH folgt der Ansicht der Auftraggeberin nicht. Die Honorarforderung des Architekten sei noch nicht verjährt. Zunächst stellt der BGH klar, dass die Verjährung an die Fälligkeit der Forderung und damit an die Prüfbarkeit an die Schlussrechnung gebunden sei (vgl. hierzu auch unter Honoraranspruch / .... / Beginn der Verjährung), wobei die Frage, ob eine Rechnung prüffähig sei oder nicht, objektiv zu beantworten sei. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass eine Verjährung allerdings auch beginnen könnte zu laufen, wenn eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung vorläge, aber der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen sei (s. zu den einzelnen Überlegungen des BGH´s zur Verjährung unter Honoraranspruch / .... / Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung).

Unter Abwägung verschiedener Kriterien kommt der BGH so zu der Fassung, dass – auch unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots – Auftraggeber nach Treu und Glauben gehalten seien, etwaige Einwendungen gegen eine Schlussrechnung des Architekten innerhalb von zwei Monaten vorzubringen. Danach seien sie mit Einwendungen ausgeschlossen. Dies wiederum führe dazu, dass auch eine Forderung aus einer nicht prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig werde, wenn Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten durch die Auftraggeber vorgetragen worden seien. Angewandt auf den oben geschilderten Sachverhalt kommt der BGH somit zu dem (Zwischen-)Ergebnis, dass vorliegend eine Verjährung nicht zwei Monate nach Vorlage der 1995 gestellten Schlussrechnung anzunehmen sei, da die Auftraggeberin eben innerhalb von zwei Monaten die fehlende Prüffähigkeit gerügt habe.
Hinweis
Das Urteil verhält sich weitgehend zu Fragen der Verjährung und ist nur in Zusammenhang mit diesen vollständig zu verstehen (s. hierzu unter Honoraranspruch / .... / Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung). Düsseldorf, den 26.02.2004

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck