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Planungsversäumnisse sowohl beim Architekten als auch beim Statiker, wer haftet überwiegend?

Hat der Architekt dem Statiker nicht die im Hinblick auf schwierige Bodenverhältnisse erforderlichen Vorgaben gemacht, der Statiker seinerseits pflichtwidrig die schwierigen Bodenverhältnisse nicht erkannt, so haften beide gemeinsam, der Architekt allerdings zu 70 %.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.1997 - 23 U 220/96 -, OLGR 1998, 363)
Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens treten im Keller erhebliche Wassermengen ein. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens wird festgestellt, daß zur Abdichtung des Hauses eine "Weiße Wanne" erforderlich gewesen wäre. Der Bauherr nimmt u.a. den Statiker in Haftung. Der Statiker hält dem Bauherrn entgegen, der Architekt sei allein verantwortlich für die entstandenen Schäden: dieser habe ihm nur unvollständige Angaben über die Bodenverhältnisse gemacht. Das Verschulden des Architekten müsse sich der Bauherr zurechnen lassen.

Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung sowohl beim Architekten als auch beim Statiker. Der Architekt hätte dem Statiker sichere Feststellungen über den Baugrund zur Verfügung zu stellen müssen (vgl. Haftung/ .. / Untersuchung der Bodenverhältnisse). Für den Statiker habe es Anlaß gegeben, an der Richtigkeit der Festellungen des Architekten zu zweifeln und diese zu überprüfen. Eine Haftung des Architekten zu 70 % sei vorliegend interessensgerecht, da es in erster Linie Aufgabe des Architektenbüros sei, sich sichere Feststellungen über den Baugrund zu verschaffen und dem Statiker konkrete Vorgaben an die Hand zu geben. Das Verschulden des Architekten habe sich der Bauherr zurrechnen zu lassen, da der Architekt sein Erfüllungsgehilfe (s. zum Begriff unter mehrere Beteiligte) gegenüber dem Statiker gewesen sei; infolgedessen könne der Bauherr den Statiker von vornerherein nur zu 30 % des Schadens in Haftung nehmen.
Hinweis
Der Bauherr wollte neben dem Statiker auch den Bauunternehmer in Anspruch nehmen; insoweit unterlag er vor Gericht vollständig. Nach Aufassung des Gerichts habe der Bauunternehmer das Erfordernis einer weißen Wanne nicht erkennnen müssen; die ihm überreichten Unterlagen gaben nichts für entsprechende Schlüsse her; der Bauunternehmer hatte auch nicht selbst die Baugrube ausgeschachtet. Infolgedessen habe den Bauunternehmer auch keine Pflicht getroffen, den Bauherrn gem. § 4 Nr. 3 VOB/B auf die ungenügende Abdichtung hinzuweisen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck