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Nebenkostenpauschale wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam?

Nebenkosten, die pauschal vereinbart werden, müssten dem Höchstpreischarakter der HOAI Rechnung tragen. Die Grenze für Pauschalvereinbarungen liegt dort, wo sie im krassen Missverhältnis zu den tatsächlich entstandenen Nebenkosten steht und die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung dazu führen würde, dass der Höchstpreischarakter der HOAI umgangen wird (Beachte aber unter HINWEIS).
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - bei Vorliegen einer wirksamen Honorarvereinbarung über eine Nebenkostenpauschale - Nebenkosten pauschal erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.03.1990 - 20 U 144/89 -, BauR 1990, 640)
Ein Architekt sollte mit Architektenleistungen beauftragt werden. Die Parteien schlossen einen entsprechenden schriftlichen Architektenvertrag, mit welchem der Architekt beauftragt wurde. In dem Architektenvertrag befindet sich eine Vereinbarung, nach welcher die Nebenkosten pauschal mit 10 % des Gesamthonorars abgerechnet werden sollen. Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung stellt der Architekt sein Grundhonorar in Rechnung und schlägt diesem 10 % Nebenkostenpauschale zu.

Das OLG Düsseldorf weist den Anspruch auf die Nebenkostenpauschale zurück. Nach § 7 HOAI könne der Architekt zwar Nebenkosten pauschal abrechnen, soweit die Pauschale bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sei. Von einer solche schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung sei hier auch auszugehen. Gleichwohl sei die Vereinbarung jedoch unwirksam. Bei der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale seien die Parteien nicht gänzlich frei, sie müssten vielmehr dem Höchstpreischarakter der HOAI Rechnung tragen. Die Grenze für Pauschalvereinbarungen liege dort, wo eine Pauschalvereinbarung in krassem Missverhältnis zu den tatsächlich entstandenen Nebenkosten stehe und die Wirksamkeit der Pauchalvereinbarung dazu führe, dass der Höchstpreischarakter der HOAI umgangen werde. Die Pauschale sei sorgfältig auf der Grundlage der jeweiligen Bauaufgabe im Wege der Vorausschätzung zu ermitteln.

Vorliegend sei davon auszugehen, dass bereits bei Vertragsschluss Nebenkosten in einer Höhe von 10 % des Gesamthonorars nicht zu erwarten gewesen wären. Von den in § 7 Abs. 2 HOAI beispielhaft aufgeführten Nebenkosten kämen bereits eine Reihe von vornherein gar nicht in Betracht, andere waren nur in geringem Umfang zu erwarten, da das Bauvorhaben in der Nachbarstadt des Wohnortes des Architekten liege, und zwar direkt in dem angrenzenden Stadtteil. Entsprechend sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen, dass Nebenkosten in erheblichem Umfange überhaupt nur gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 anfallen könnten. Der Ansatz von 10 % des Architektenvertrages war bei dieser Sachlage übersetzt.
Hinweis
BEACHTE:

Der BGH hat die hier besprochene Frage nunmehr anders beanftwortet: (vgl. Honoraranspruch / ... / Höchstsatzüberschreitung mit Nebenkostenpauschale II)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck