https://www.baunetz.de/recht/Nebenkostenerstattungsanspruch_Erst_mit_Vorlage_der_Belege_faellig_44140.html
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Nebenkostenerstattungsanspruch: Erst mit Vorlage der Belege fällig
Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00, NJW-RR 2000, 1550; ebenso schon BGH, Urteil vom 10.05.1990 – VII ZR 45/89, BauR 1990, 633)
Ein Architekt machte gegen seinen Bauherrn klageweise Honorar geltend, u.a. Nebenkosten. Der Bauherr wandte ein, die Forderungen seien verjährt.
Das Gericht sprach den Nebenkostenerstattungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Bauherrn sei dieser Honoraranspruch nicht verjährt. Die Verjährung des Nebenkostenerstattungsanspruches beginne – soweit dieser auf der Grundlage von Einzelnachweisen geltend gemacht werde – erst mit der Vorlage der Einzelnachweise. Danach könne hier eine Verjährung nicht angenommen werden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00, NJW-RR 2000, 1550; ebenso schon BGH, Urteil vom 10.05.1990 – VII ZR 45/89, BauR 1990, 633)
Ein Architekt machte gegen seinen Bauherrn klageweise Honorar geltend, u.a. Nebenkosten. Der Bauherr wandte ein, die Forderungen seien verjährt.
Das Gericht sprach den Nebenkostenerstattungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Bauherrn sei dieser Honoraranspruch nicht verjährt. Die Verjährung des Nebenkostenerstattungsanspruches beginne – soweit dieser auf der Grundlage von Einzelnachweisen geltend gemacht werde – erst mit der Vorlage der Einzelnachweise. Danach könne hier eine Verjährung nicht angenommen werden.
Hinweis
Wird eine Nebenkostenpauschale auf der Grundlage einer wirksamen – schriftlich bei Auftragserteilung – getroffenen Honorarvereinbarung gem. § 7 III HOAI gefordert, so wird diese grundsätzlich mit Schlussrechnungslegung fällig.
Wird eine Nebenkostenpauschale auf der Grundlage einer wirksamen – schriftlich bei Auftragserteilung – getroffenen Honorarvereinbarung gem. § 7 III HOAI gefordert, so wird diese grundsätzlich mit Schlussrechnungslegung fällig.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck