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Muss Architekt ungefragt Urlaubspläne oder bevorstehende Operation mitteilen?
Ein Architekt muss vor Beauftragung ungefragt nicht eine bevorstehende Operation oder Urlaubspläne mitteilen, wenn er die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hat, sondern sie auch von einem Mitarbeiter erbringen lassen kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt und ein Bauherr streiten vor Gericht unter anderem über Resthonorar des Architekten. Der Bauherr argumentiert unter anderem, er sei durch den Architekten arglistig getäuscht worden. Dieser habe ihm vor Vertragsschluss nicht seine Urlaubspläne und seine bevorstehende Operation mitgeteilt. Deshalb sei er – der Bauherr – berechtigt, den Vertrag anzufechten.
Das Kammergericht Berlin folgt der Argumentation des Bauherrn nicht. Eine arglistige Täuschung liegt nicht darin, dass ein Architekt seine bevorstehende Operation an den Augen wegen einer Starerkrankung und die Urlaubspläne nicht ungefragt mitteilte. Das Verschweigen von Tatsachen stelle eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Offenbarungspflicht bestehe. Eine solche Pflicht ist bei Umständen anzunehmen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere bei Umständen, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hatte, sondern sich auch der von ihm beauftragten Mitarbeiter bedienen konnte.
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt und ein Bauherr streiten vor Gericht unter anderem über Resthonorar des Architekten. Der Bauherr argumentiert unter anderem, er sei durch den Architekten arglistig getäuscht worden. Dieser habe ihm vor Vertragsschluss nicht seine Urlaubspläne und seine bevorstehende Operation mitgeteilt. Deshalb sei er – der Bauherr – berechtigt, den Vertrag anzufechten.
Das Kammergericht Berlin folgt der Argumentation des Bauherrn nicht. Eine arglistige Täuschung liegt nicht darin, dass ein Architekt seine bevorstehende Operation an den Augen wegen einer Starerkrankung und die Urlaubspläne nicht ungefragt mitteilte. Das Verschweigen von Tatsachen stelle eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Offenbarungspflicht bestehe. Eine solche Pflicht ist bei Umständen anzunehmen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere bei Umständen, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hatte, sondern sich auch der von ihm beauftragten Mitarbeiter bedienen konnte.
Hinweis
Welche Umstände sind im Einzelfall für die Willensbildung der anderen Vertragsvertragspartei von entscheidender Bedeutung? Wenn man diese Frage nicht in allen Fällen durch ein Gericht entscheiden lassen möchte, empfiehlt es sich eher, von vorne herein mit offenen Karten zu spielen. So wird in der Regel auch am ehesten ein Vertrauensverhältnis gebildet, welches Grundlage für eine fruchtbare Vertragsbeziehung sein kann.
Welche Umstände sind im Einzelfall für die Willensbildung der anderen Vertragsvertragspartei von entscheidender Bedeutung? Wenn man diese Frage nicht in allen Fällen durch ein Gericht entscheiden lassen möchte, empfiehlt es sich eher, von vorne herein mit offenen Karten zu spielen. So wird in der Regel auch am ehesten ein Vertrauensverhältnis gebildet, welches Grundlage für eine fruchtbare Vertragsbeziehung sein kann.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck