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Mündliche Erklärung eines Bauamts-Sachbearbeiters begründet kein schutzwürdiges Vertrauen!

Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der beantragte Bauvorbescheid werde erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen; dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides vom Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.01.1992 - III ZR 18/90, Baurecht 1992,349)
Ein Bauherr beabsichtigte, in unbeplanten Innenbereich ein Bauvorhaben zu verwirklichen. Er stellt durch einen Architekten beim Aufsichtsamt eine entsprechende Bauvoranfrage. Nach einigen Verhandlungen erklärt der Sachbearbeiter beim Bauaufsichtsamt, die Bauvoranfrage werde positiv beschieden. Der Sachbearbeiter meldet sich beim Architekten und teilt mit, der Bescheid sei geschrieben und könne abgeholt werden. Als der Architekt beim Sachbearbeiter erscheint, übergibt dieser ihm eine Fotokopie der von ihm vorbereiteten und paraphierten Verfügung über den Erlass des Bauvorbescheides; der Bescheid selbst war jedoch vom Bauamtsleiter noch nicht unterschrieben worden. Später wird die Bauvoranfrage endgültig abschlägig beschieden. Der Bauherr klagt auf Schadensersatz gegen die Behörde.

Der BGH sieht für den Bauherrn einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde den beantragten Vorbescheid erlassen, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gelte auch dann, wenn dem Antragssteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden sei.
Hinweis
Weshalb hier eine Haftung der Bauaufsichtsbehörde nicht schon wegen des Haftungsprivileges gem. § 839 BGB ausgeschlossen war (vgl. hierzu Haftung/...../vorrangige Haftung des Architekten ), kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls wird der Bauherr, nachdem er die Behörde nicht in Haftung nehmen konnte, voraussichtlich bei seinem Architekten Regress geltend gemacht haben; denn von diesem hätte wohl erwartet werden können, dass er die Unverbindlichkeit einer mündlichen Erklärung eines Sachbearbeiters im Bauaufsichtsamt kennt.

Insoweit sei ausdrücklich Vorsicht enpfohlen; nach Erfahrung des Verfassers verlassen sich Architekten und auch Bauherren allzu bereitwillig auf positive Ankündigungen des Amts. Dabei wird nicht nur übersehen, dass der "Versprechende" allzu oft gar keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern auch, dass in manchem Fall andere Behörden auch noch zu fragen sind (z.B. die höhere Verwaltungsbehörde bei Außenbereichsvorhaben gem. §§ 35, 36 BauGB).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck